Verkündung zu zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Mit der Verkündung der Verordnung (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV) im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2015 S. 1413) beginnt auch die Frist nach § 14 Abs. 2a S.3 AltZertG. Innerhalb dieser Frist müssen für alle vor dem 1.1.2014 erteilten Zertifikate nach dem AltZertG die Änderungen durch das AltvVerbG und damit auch die Änderungen der Kostenstruktur nach § 2a AltZertG durch eine Änderungsanzeige nachvollzogen werden.
Werden die Änderungen nicht bis zum Ablauf des Tages, der dem 1. Tag des 18. Kalendermonats, der auf die Verkündung der Verordnung folgt (1.1.2017), nachvollzogen, wird der Verzicht auf das Zertifikat kraft Gesetzes fingiert.
BZSt v. 21.8.2015
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
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13.12.2024