In 2015 zu erwartende Steueränderungen
Damit kann davon ausgegangen werden, dass noch im 1. Halbjahr 2015 ein weiteres großes Paket mit Steueränderungen geschnürt wird. Konkret sind zu folgenden Bereichen Änderungen zu erwarten:
Zunächst stehen noch zahlreiche von den Bundesländern angeregte Steuervereinfachungen in der Pipeline. Diese wollte der Bundesrat bereits in einem Steuervereinfachungsgesetz 2013 realisiert sehen. Die Gesetzesinitiative liegt dem Bundestag seit dem 30.4.2014 erneut als Drucksache vor, wurde aber bisher noch nicht parlamentarisch beraten. In 2015 wird das sicherlich auf die Tagesordnung kommen; folgende Punkte werden dann zur Debatte stehen:
- Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 EUR auf 1.130 EUR;
- monatliche Pauschale i. H. v. 100 EUR für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht;
- Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge;
- Neuregelung beim Einzelnachweis tatsächlicher krankheits- und behinderungsbedingter Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung bei einer Unterbringung im Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung;
- höhere Nachweisauflagen für Unterhaltszahlungen ins Ausland;
- die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern soll auf 4.000 EUR beschränkt werden, das Merkmal “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen;
- Ausschluss von Geldgutscheinen und zweckgebundenen Geldzahlungen bei der 44 EUR Sachbezugsfreigrenze; hierzu war zuvor eine Absenkung auf 20 EUR angedacht.
- Einführung eines Sockelbetrags von 300 EUR für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG; dies könnte auch der Gegenfinanzierung des "Klimapakets" und damit der energetischen Gebäudesanierung dienen.
- Umstellung des Verlustabzugs von Kommanditisten nach § 15a EStG durch Ausweitung der Berechnung auf Sonder- und Ergänzungsbilanzen;
- Wegfall der steuerlichen Ausnahmen für Tätigkeits- und Geschäftsführervergütungen in § 3 Nr. 40a EStG (sog. Carried Interest).
Doch damit nicht genug. Alle Fraktionen haben bei der Verabschiedung des ZollkodexAnpG auf mehrere Maßnahmen hingewiesen, die in 2015 dringend angegangen werden sollten, meist um unerwünschte steuerliche Folgen oder Gestaltungen zu verhindern. Dazu zählen:
- verfahrensrechtliche Fragen, wie z. B. verjährungshemmende Maßnahmen im Restschuldbefreiungsverfahren oder die Übermittlung digitaler Daten im Steuerstrafverfahren;
- der Vorrang des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge beim Kind und damit kein Abzug bei den Eltern;
- Erfordernis eines unternehmerischen Einflusses um anstelle der Abgeltungsteuer eine tarifliche Besteuerung (Teileinkünfteverfahren) beantragen zu können;
- der Einbezug der steuerfreien Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetz in den Progressionsvorbehalt;
- die Sicherung der Nachversteuerung nach § 34a EStG bei unentgeltlichen Übertragungen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG;
- Maßnahmen gegen sog. hybride Gestaltungen, die eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften ("weiße Einkünfte") oder den doppelten Abzug von Betriebsausgaben ("double dip") zur Folge haben; die Umsetzung wird im Rahmen des sog. BEPS-Projektes erfolgen.
- Denkbar ist auch eine nochmalige Überprüfung des § 50i EStG, so z. B. zur nicht erwünschten Besteuerung beim temporären Wegzug ins Ausland;
- auch eine Erweiterung der Konzernklausel in § 8c KStG auf mittelbare 100 %ige Beteiligungen und auf Personenunternehmen als Konzernspitze ist geplant;
- die Abschaffung der Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen von Körperschaften; dies wird wohl im Rahmen der geplanten grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung angegangen.
- Die Gewerbesteuerzerlegung für Betriebe der erneuerbaren Energie wird wohl erneut auf den Prüfstand kommen, ebenso wie eine nochmalige Änderung des Inlandsbegriffs, damit z. B. Windkraftanlagen auf See rechtssicher besteuert werden können;
- gezielte Nachbesserungen im UmwStG, damit unerwünschte Gestaltungen unterbunden werden (z. B. Porsche-VW-Deal). Dazu könnten bei Einbringungen die Zuzahlungen auf 10 % des Buchwerts begrenzt werden, andernfalls wären die stillen Reserven aufzudecken.
- Geprüft werden soll auch, ob für die öffentliche Hand eine steuerneutrale Einbringung von Einrichtungen durch das UmwStG ermöglicht werden sollte.
- Verlängerung der bis 31.12.2018 befristeten Energiesteuerermäßigung für klimaschonendes Autogas und Erdgas;
- bei mittelbarer Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist eine gesetzliche Verankerung der transparenten Personengesellschaft und der nicht transparenten Kapitalgesellschaft in Planung.
- Schließlich wird für die Bewertung von Grundbesitz an eine grundlegende Neuaufstellung des Sachwertverfahrens gedacht;
- diese Maßnahme wird nicht zuletzt auch im Kontext einer verfassungsrechtlich erforderlichen Nachjustierung im Bereich der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer nach der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 zu sehen sein. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber für eine verfassungsgemäße Korrektur der übermäßigen Bevorzugung des Übergangs von Betriebsvermögen in §§ 13a und 13b ErbStG eine Frist bis zum 30.6.2016 eingeräumt.
Hierzu ist seitens der Bundesregierung auch eine Protokollerklärung erfolgt, dass zumindest die dringendsten Punkte noch im 1. Halbjahr 2015 in ein Steueränderungsgesetz einfließen werden.
Damit ist eines jetzt schon sicher – Langeweile wird es im Bereich des Steuerrechts auch in 2015 nicht geben!
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