- EU-rechtliche Risiken sollen ausgeräumt werden.
- Einzelne erkannte aggressive Steuergestaltungen sollen verhindert und die Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts insgesamt reduziert werden.
- Der Aufwand für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf Seiten der Wirtschaft und der Bürger einerseits sowie der Kontrollaufwand der Verwaltung andererseits soll in den Massenverfahren bei Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern erheblich verringert werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung v. 9.10.2014 (C-326/12, "van Caster und van Caster") erforderlich.
- Der Systemfehler des geltenden Rechts, dass bei Publikums-Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen praktisch nicht möglich ist, soll korrigiert werden.
Das neue InvStG soll zukünftig zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen unterscheiden:
- Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres "intransparentes" Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger basiert. Diesem System unterfallen mit Ausnahme von Personengesellschaften zunächst alle Kapitalanlagevehikel unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder ihrem Anlegerkreis.
- Für Spezial-Investmentfonds wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher, das heutige semi-transparente Besteuerungsverfahren fortgeführt. Der Ausdruck "Semitransparenz" bringt zum Ausdruck, dass bei Spezial-Investmentfonds - anders als bei Personengesellschaften - nicht alle Einkünfte dem Anleger zugerechnet werden. Vielmehr bedarf es für die Zurechnung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Auf Grund dieser Semi-Transparenz ist das heutige Investmentsteuerrecht günstiger für die Anleger als die Direktanlage, da bestimmte Erträge (im Wesentlichen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften) steuerfrei thesauriert werden können (sog. Thesaurierungsprivileg).
Das mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eingeführte Besteuerungsregime für sog. Investitionsgesellschaften soll in die vorgenannten Systeme integriert werden. Die in der Praxis mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften soll künftig entfallen.
Mit einer Neukonzeption der Investmentbesteuerung soll erreicht werden, bei den auf private Anleger ausgerichteten Publikums-Investmentfonds ein einfaches, verständliches und gut administrierbares Besteuerungssystem zu schaffen. Die Besteuerungsregelungen sollen so ausgestaltet werden, dass sie weitestgehend ohne Mitwirkung der Investmentfonds umsetzbar sind.
Zukünftig sollen für die Besteuerung nur noch vier Kennzahlen erforderlich:
- Höhe der Ausschüttung,
- Wert des Fondsanteils am Jahresanfang,
- Wert des Fondsanteils am Jahresende und
- Typus des Fonds (also, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt).
Die Vorstellung ist, dass sich diese o. g. Informationen relativ leicht beschaffen sollten. Es soll die Möglichkeit gewährt werden, zukünftig ohne steuerliche Nachteile in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Damit würde das Investmentsteuerrecht auch der steigenden Mobilität der Bürger gerecht werden, der z. B. auch bei Auslandsaufenthalte ausländische Fonds erwirbt.
Ausgewählte Aspekte werden im Folgenden kurz dargestellt:
Kapitel 1 des neuen InvStG enthält die für alle Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds geltenden allgemeinen Regelungen. Der Besteuerung nach dem neuen InvStG unterliegen zukünftig grundsätzlich sämtliche Kapitalanlagevehikel, die auch aufsichtsrechtlich durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt werden. So wird ein weitgehender Gleichlauf zwischen Steuer- und Aufsichtsrecht hergestellt und Abgrenzungsprobleme in der Praxis vermieden. Personengesellschaften fallen nur dann in den Anwendungsbereich des neuen InvStG, wenn ihr Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient (sog. Pension-Asset-Pooling).
Der Kreis der Anleger, für die inländische Immobilienerträge steuerbefreit sein können, wird auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Versorgungswerke) erweitert. Gleiches gilt für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
Die Anlegergruppe, die in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen bei Investmentfonds oder Anteilklassen mit steuerbegünstigten Anlegern fällt, wird in Übereinstimmung mit den Änderungen des § 8 Abs. 2 InvStG-E erweitert.
Besonderheiten ergeben sich nun aus dem neu eingeführten § 5a InvStG-E: Der Gesetzentwurf enthielt nur für Altersvorsorgevermögenfonds in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft die Regelung, dass bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds der Teilwert anzusetzen ist (vgl. § 53 Absatz 5 InvStG-E). Dem Petitum des Bundesrates folgend wird allgemein für sämtliche Investmentfonds geregelt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anleger ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Vermögen des Investmentfonds überträgt. Die Besteuerung dieser fingierten Veräußerung erfolgt nach Maßgabe von §§ 17, 20 und 23 EStG.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft sog. Investmentaktiengesellschaften: § 6 Abs. 5 Nr. 2 InvStG-E bestimmt nun spezielle der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte eines inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft. Die Norm zielt darauf ab, Einkünfte einer selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, die sie aus der Eigenverwaltung ("interne Kapitalverwaltungsgesellschaft") erzielen, der Besteuerung zuzuführen. Hierdurch soll eine identische steuerliche Behandlung mit einer externen Kapitalverwaltung herbeigeführt werden.
Anmerkungen: Es erfolgt eine Abschaffung der transparenten Besteuerung und Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems. Die steuerlichen Bekanntmachungspflichten für Publikumsfonds fallen weg. Die neue Regelung bringt Vorteile für den Fondsstandort Luxemburg, welcher mit einer Luxemburger Investment-KG (SICAV S.C.S. oder SICAV S.C.Sp.) zur Zeit viele Fondsstrukturierungen unterstützt. Zudem kommt es gegenüber dem Außensteuergesetz (AStG) zu Abgrenzungsfragen, weil der unbestimmte Begriff "Investmentvermögen" zahlreiche Auslegungsfragen bedingt. Aufgrund der Erweiterung des Investmentfondsbegriffs sind mehr ausländische Gesellschaften unter das neue InvStG zu subsumieren.
Kapitel 2 des neuen InvStG regelt die neue auf dem für Körperschaften geltenden Trennungsprinzip basierende Besteuerung als zukünftigen Grundfall der Investmentbesteuerung. Inländische und ausländische Investmentfonds unterliegen in Deutschland unterschiedslos einer Körperschaftsbesteuerung mit solchen Einkünften, für die Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht. Darüber hinaus findet keine Körperschaftsbesteuerung statt.
Soweit in den Investmentfonds bestimmte steuerbefreite Anleger investiert haben (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen), kann der Investmentfonds eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen. Ebenfalls steuerbefreit sind die Investmentfonds, soweit die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.
Änderungen und Verbesserungen wurden erreicht für Fonds in der Altersvorsorge: § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG-E sieht nun vor, die betriebliche Altersversorgung und auch die private Lebensversicherung von der Vorabpauschale zu befreien. Hierdurch sollen ungewollte Beeinträchtigungen der Altersvorsorge vermieden werden.
Die Gewerbesteuerbefreiung wird zukünftig von einer steuerlichen Regelung abhängig gemacht, die sicherstellen soll, dass von den Investmentfonds keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Im Hinblick auf die Gewerbesteuerbefreiung ist nur die aktive unternehmerische Bewirtschaftung in einem wesentlichen Umfang schädlich. Bei der 5%-Grenze wird der Begriff der "Gewerblichkeit" durch den Begriff der "aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung" ersetzt.
Der Anleger eines Investmentfonds versteuert Ausschüttungen des Investmentfonds und Gewinne aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen mit dem Abgeltungsteuersatz oder als Betriebseinnahmen. Zur Vermeidung einer zeitlich unbeschränkten Steuerstundungsmöglichkeit und damit zur Verhinderung von Gestaltungen sowie zur Verstetigung des Steueraufkommens wird eine Vorabpauschale erhoben. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich anhand des Basiszinses im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) als objektiv aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleitendem Wert.
Die Vorausbelastung mit inländischer Steuer sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Steuer werden zukünftig in Form einer Teilfreistellung kompensiert. Auf alle Erträge aus Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder Immobilien fortlaufend investieren, wird eine Teilfreistellung angewendet. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds sind pauschaliert 30 %, bei Mischfonds 15 % steuerfrei. Der Freistellungssatz erhöht sich für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger auf 60 % und für bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 80 %. Die höheren Freistellungssätze für betriebliche und bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Anleger berücksichtigen in pauschalierter Form die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 2 KStG. Der Freistellungssatz sind inländischen Immobilienfonds 60 %, bei ausländischen Immobilienfonds gilt ein höherer Freistellungsatz von 80 %, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben. Bestimmte Anlegergruppen wie Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und Unterstützungskassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sogenannte begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen. Der Kreis dieser Anleger wurde im aktuellen Entwurf nochmals erweitert, unter anderem um Versorgungswerke.
Die Vorabpauschale ist bei Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunternehmen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile zur Sicherung von Alterungsrückstellungen gehalten werden. Bei der Ermittlung der Vorabpauschale ist nicht die Vorabpauschale, sondern der Basisertrag auf den Mehrbetrag zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis begrenzt.
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Investmentfonds, die keinem Steuerabzug unterliegen, dürfen auch Werbungskosten abgezogen werden, die nur in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen.
Anmerkungen: Die Vorabpauschale wurde für 2015 wie folgt berechnet: Rücknahmepreis am Beginn des Kalenderjahres * Basiszinssatz nach § 203 Abs. 2 BewG (2015: 0,99 %). Der Basiszins ist um einen 20 %-igen Kostenanteil zu mindern, so dass nur 80 % des Basiszinses anzusetzen sind. Die Vorabpauschale würde für 2016 wie folgt berechnet: Rücknahmepreis am Beginn des Kalenderjahres * Basiszinssatz nach § 203 Abs. 2 BewG (2016: 1,10 %). Der Basiszins ist um einen 30 %-igen Kostenanteil zu mindern, so dass nur 70 % des Basiszinses anzusetzen sind. Tatsächliche Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale, welche auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Veranlagungszeitraum begrenzt ist. Die vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer für einzelne Anleger wird in der Praxis ein aufwändiges und bürokratisches Nachweisverfahren nach sich ziehen. Dieses Verfahren ist nicht elektronisch, sondern papierhaft zu führen. Zudem führt dies gerade bei Auslandsbezug zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen und Service Provider. Die Vorabpauschale basiert auf einer "pauschalen" Klassifizierung nach Fondstypen und steht nicht in Verbindung mit den tatsächlichen Ertragsverhältnissen des Investmentfonds; dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Anmerkungen: § 18 InvStG-E regelt, wie die Höhe der Vorabpauschale zu ermitteln ist. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die tatsächlichen Ausschüttungen eines Investmentfonds den sog. Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird zunächst anhand eines von der Bundesbank ermittelten Referenzzinssatzes ermittelt. In § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG wird der Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr ermittelten Wert eines Investmentanteils ergibt. Die bisherige Formulierung ließ außer Acht, dass auch die Ausschüttungen während eines Kalenderjahres den Wert am Ende des Kalenderjahres mindern. Um eine Doppelberücksichtigung der Ausschüttungen zu vermeiden, ist es erforderlich den Wert des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres um den Betrag der Ausschüttung zu erhöhen. Bislang galt die Vorabpauschale mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das sie nach § 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E angefallen ist, als zugeflossen. Nach der Änderung wird der fiktive Zufluss der Vorabpauschale auf das Folgejahr verschoben. Dies erleichtert das Steuerabzugsverfahren, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.
Beispiel: Der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang beträgt 100 EUR und im Kalenderjahr wurden Erträge in Höhe von 0,60 EUR erzielt. Bei Thesaurierung beträgt der Wert des Fondsanteils am Jahresende 100,60 EUR. Bei einer Ausschüttung von 0,30 EUR beträgt der Wert des Fondsanteils am Jahresende 100,30 EUR. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E in der bisherigen Formulierung des Gesetzentwurfs würde der Basisertrag des Anlegers des teilthesaurierenden Fonds auf den Wertzuwachs von 0,30 EUR begrenzt und dieser Betrag nach § 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E um die Ausschüttungen von 0,30 EUR gemindert. Die Vorabpauschale beträgt damit rechnerisch 0,00 EUR, obwohl ein Teil des Ertrags in Höhe von 0,30 EUR thesauriert wurde. Demgegenüber müsste der Anleger des vollthesaurierenden Fonds den Wertzuwachs in Höhe von 0,60 EUR als Vorabpauschale besteuern. Zutreffenderweise muss beim Anleger des teilthesaurierenden Fonds sowohl der Wertzuwachs von 0,30 EUR als auch die Ausschüttung von 0,30 EUR, insgesamt also ebenfalls 0,60 EUR, besteuert werden.
Für das Jahr 2015 hätte die Vorabpauschale nach Aussagen des BMF rund 0,7 % betragen.
Kapitel 3 des neuen InvStG enthält die Besteuerungsregelungen für die Spezial-Investmentfonds, die weitgehend dem bisherigen semitransparenten Besteuerungsregime entsprechen. Die Anwendbarkeit der Besteuerung als Spezial-Investmentfonds hängt im Wesentlichen von den gleichen Anforderungen ab wie bisher.
Spezial-Investmentfonds dürfen maximal 100 Anleger haben, die keine natürlichen Personen sind. Eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft ist dabei anders als bisher nicht zulässig. Für bestehende mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen sieht der InvStRefG im Regierungsentwurf allerdings eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung vor. Bei Beteiligungen, die ab dem 24.2.2016 (Beschlussfassung der Bundesregierung) erworben werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 1.1.2020. Bei Beteiligungen, die vor dem genannten Datum erworben wurden, gilt der Bestandsschutz bis zum 1.1.2030.
Spezial-Investmentfonds sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich auf Ebene der Anleger. Modifikationen werden insbesondere bei der Besteuerungstechnik für Dividenden und andere Beteiligungseinnahmen vorgenommen. Außerdem wird der enumerative Katalog der als ausschüttungsgleiche Erträge zu erfassenden Ertragsarten vereinfacht.
Die Möglichkeit der Anlage von Spezial-Investmentfonds in Investmentfonds wurde eingeschränkt. Es sind jetzt sämtliche Anforderungen an Spezial-Investmentfonds zu erfüllen mit Ausnahme der Investmentaufsicht, des Sonderkündigungsrechts und der formellen Anforderung, dass sich die Anlagebestimmungen aus den Anlagebedingungen ergeben müssen.
Für Zwecke der Anwendung der Teilfreistellung bzw. des Beteiligungsprivilegs erfolgt bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Finanzunternehmen eine Durchschau durch den Spezial-Investmentfonds, um Steuergestaltungen zu verhindern.
Die Haftung bei Ausübung der Transparenzoption gilt für den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds nur noch bei Vorsatz.
Bei den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen werden nicht Derivate insgesamt, sondern nur Erträge aus Swap-Verträgen ausgenommen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Zinsen bzw. Dividenden bestimmen.
Kapitel 4 des neuen InvStG enthält Sonderregelungen für die offene Investmentkommanditgesellschaft zur Bündelung von Altersvorsorgevermögen (sog. Pension-Asset-Pooling). Sie wurden mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) eingeführt und werden unverändert fortgeführt.
Das neue InvStG soll zum 1.1.2018 in Kraft treten, wobei in- und ausländische Investmentfonds zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden haben.
Bei Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2009, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR übersteigt.
Anmerkungen: Bei der Bildung eines "Rumpfgeschäftsjahres" wird es sich wohl um ein "Steuerliches Rumpfgeschäftsjahr" handeln; dieses bedeutet auch wieder Mehraufwand bei der Administration und Bereitstellung der Daten. Bei der steuerlichen Behandlung der Ergebnisse aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden und daher nach aktuellem Recht bestandsgeschützt sind, ist vorgesehen, die Steuerfreiheit bei einer Veräußerung ab dem 1.1.2020 entfallen zu lassen. Ein ab dem 1.1.2018 entstandener Gewinn oder Verlust wäre dann voll steuerpflichtig. Dies bedeutet wiederum eine Ungleichbehandlung von der Direktanlage und der Anlage über ein Investmentfonds.
In Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsvergütungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG soll diese grundsätzlich fortbestehen unter der Voraussetzung, dass die punktuelle Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Fonds aufgrund des Urteils des EuGH v. 9.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, und um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des InvStG umgesetzt wird. Wegen der Ausweitung des Anwendungsbereiches des InvStG kann nicht mehr auf das gesamte InvStG verwiesen werden
Anmerkungen: Steuerbefreit ist die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vergleichbar sind.
In Bezug auf das zurzeit bestehende InvStG wurde eine Erweiterung des § 6 InvStG (Pauschalbesteuerung bei fehlender Nachweise der Besteuerungsgrundlagen) vorgesehen. Im neuen § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG wird ein Petitum des Bundesrates umgesetzt. Der EuGH hat mit Urteil vom 9.10.2014 (Rs. C-326/12 "van Caster und van Caster") entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. § 6 Abs. 2 InvStG im Gesetzentwurf beschränkte den Anwendungsbereich auf EU-Investmentfonds. Der BFH hat mit Urteil vom 17.11.2015, VIII R 27/12, entschieden, dass die Regelung des § 6 InvStG nicht der sog. Stand-Still-Clause des Artikels 64 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfällt und auch für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist. Neben der Erweiterung auf Drittstaatenfonds bezieht die geänderte Formulierung auch Inlandsfonds mit ein, um eine mögliche Inländerdiskriminierung zu vermeiden.
Anmerkungen: Das BMF hatte in der Zwischenzeit auf die Urteile reagiert und mit Schreiben vom 23.5.2016 die Erweiterung der Nachweismöglichkeit der Besteuerungsgrundlagen für Drittstaatenfonds wieder zugelassen (wie in dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 4.2.2015).
Insgesamt betrachtet haben sich weitere Verbesserungen im Vergleich zum Regierungsentwurf zum InvStRefG ergeben. Vor allem wurden letztlich noch weitere sprachliche Anpassungen sowie redaktionelle Änderungen umgesetzt.