Die Vergütung für die Sanierungsberatung ist weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt. Die von einem Berufsangehörigen auf diesem Gebiet erbrachten Tätigkeiten sind als Dienstleistung zu qualifizieren. Mithin richtet sich die Vergütung nach § 612 BGB. Der Mandant schuldet die übliche Vergütung. Diese ermittelt sich nach dem Zeitaufwand, wobei sich die Höhe des Stundensatzes nach dem Umfang und der Schwierigkeit bemisst. Der Betragsrahmen dürfte sich zwischen 150/200 EUR und 300/400 EUR bewegen.

 
Hinweis

Vergütungsvereinbarung schriftlich abschließen

Es ist dringend anzuraten, vor Aufnahme der Tätigkeiten deren wesentlichen Inhalt und (voraussichtlichen) Umfang schriftlich festzuhalten und insbesondere eine Regelung über die Basis der Vergütungsberechnung zu treffen.

Sofern die Sanierung des Unternehmens scheitert und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte der Steuerberater geeignete Maßnahmen zur Sicherung seiner Vergütung vor einer späteren Insolvenzanfechtung ergreifen, indem die vom BGH aufgestellten Anforderungen an ein Bargeschäft eingehalten werden.[1]

[1] BGH, ZIP 2006, S. 1261 (1264).

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