Zuschuss

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Dieser muss bei Einhaltung der Förderbedingungen nicht zurückgezahlt werden. Für Unternehmen gelten dabei folgende Beihilfegrundlagen:

Eine Förderung ist auf der Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung möglich. Förderfähig bei beihilferelevanten Projekten sind hierbei grundsätzlich die Investitionsmehrkosten im Verhältnis zu einer üblichen Investition (ohne zusätzliche Treibhausgasreduzierung).

Eine Förderung ist auf der Grundlage der De-mimimis-Verordnung möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ermittlung des Zuschusses erfolgt auf der Basis der Nettoinvestitionskosten.

 
Hinweis

Keine Kombination

Nicht möglich ist eine Kombination mit anderen Strukturfondsmitteln (ELER; LEADER; ESF) für dasselbe Projekt.

Grundförderungen

Diese Grundförderungen werden gewährt:

 
Fördertatbestand/Maßnahme Grundförderung
Energieeffizienz über den gesetzlichen Standard bei baulichen Investitionen 30 %
Energieeffizienzsteigerung bei Prozessen und Anlagen 30 %
Abwärmenutzung 30 %
LED-Beleuchtung 30 %
Nahwärmenetz 30 %
Grüngasnetz 30 %
Biomasse-Heizung 30 %
ORC-Technik in Verbindung mit regenerativ erzeugter Energie 30 %
Wärme-/Kältespeicher 40 %
Solarthermie zur Warmwasser- und Heizungsunterstützung 30 %
Tiefengeothermie 30 %
Oberflächennahe Geothermie, sofern Öko-Strom verwendet wird 30 %
Oberflächennahe Geothermie 20 %
Wasserstoff-Infrastruktur auf Basis erneuerbarer Energie 30 %
Stromspeicher für Strom aus erneuerbaren Energien 30 %
Elektromobilität einschließlich Infrastruktur auf Basis erneuerbarer Energien 30 %
Studien 30 %

Boni

Zusätzlich sind folgende Boni möglich:

 

Mittlere Unternehmen

(VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION v. 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&from=DE)
10 %
Kleine Unternehmen (Verordnung wie oben) 20 %
Einmaliger maßnahmenspezifischer Bonus

5 % bei Energieeffizienzprojekten und

10 % bei allen anderen Projekten

Die Boni werden gewährt für:

  • besondere Innovationen oder
  • Projekte mit erheblich verbesserter Ressourceneffizienz oder
  • Projekte mit besonderem Multiplikatoreffekt, Demonstrationscharakter, Öffentlichkeitswirksamkeit oder
  • Projekte mit direkter wirtschaftlicher Teilhabe für Bürger oder Kommunen (z. B. Projekte mit direkter Beteiligung der Bürger und Kommunen oder genossenschaftlich organisierte Projekte) oder
  • Projektstandorte im ländlichen Gestaltungsraum des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern.

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