Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten

Die Frage, ob ein steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen und von den Eltern selbst gezahlten Kinderbetreuungskosten mindert, ist umstritten.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Kürzung vorzunehmen. Im Schrifttum gibt es erste "Stimmen" die mit guten Argumenten die gegensätzliche Meinung vertreten und dazu raten, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einzulegen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der angefallenen Kosten als Sonderausgaben abgezogen werden. In dem zu dieser Vorschrift ergangenen BMF-Schreiben v. 14.3.2012 (Az. IV C 4 – S 2221/07/0012) ist zu der Frage, ob die Kinderbetreuungskosten um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG) zu mindern sind, nichts gesagt. Trotzdem kürzen die Finanzämter die geleisteten Kinderbetreuungskosten um die erhaltenen Arbeitgeberzuschüsse. Zur Begründung führen sie an, die Besteuerung erfolge nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, und da dieser in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht belastet sei, könne auch insoweit kein Abzug als Sonderausgabe erfolgen. 

Argumente gegen eine Kürzung um die Arbeitgeberzuschüsse

Im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 vom 14.12.2012 (Bundesratsdrucksache 684/12) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG um folgenden Satz zu ergänzen:

„Der Abzug erfolgt nur, soweit für das Kind im Kalenderjahr keine nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Leistungen erbracht worden sind.“

Durch diese vorgeschlagene Regelung sollte eine Doppelbegünstigung durch Steuerfreiheit einerseits und Sonderausgabenabzug andererseits verhindert werden. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Änderungsvorschlag des Bundesrates nicht übernommen hat, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Doppelbegünstigung nicht ausschließen wollte. Dafür könnte die Überlegung maßgebend gewesen sein dass es sich bei den Arbeitgeberzuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten nicht um Erstattung von Sonderausgaben, sondern um die Zahlung von steuerfreiem Arbeitslohn handelt.

Praxishinweis

Sollte das Finanzamt die geltend gemachten und durch Zahlungsbelege nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss kürzen, sollte Betroffenen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, und diesen mit den o.a. Argumenten begründen. Da nach Kenntnis des Verfassers noch keine entsprechenden Musterverfahren bei den FG anhängig sind, und das FA sich von den Argumenten nicht überzeugen lässt, bleibt nur die Möglichkeit gerichtlich gegen die Kürzung vorzugehen. Da jedoch damit zu rechnen ist, dass in absehbarer Zeit die ersten Verfahren bei den FG in dieser Sache anhängig werden, besteht die Möglichkeit bei dem FA zu erreichen, dass das Einspruchsverfahren aus "Zweckmäßigkeitsgründen" ruhend gestellt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Verfahrens besteht in diesen Fällen jedoch nicht.