Eine korrekte Gebührenrechnung ist die Grundlage der Gebührenerhebung des Steuerberaters. Nur eine formal richtige Rechnung ist einklagbar und löst Verzug oder eine Aufrechnungsklage aus. Bedeutend sind daneben die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gebührenrechnung. Die einzelnen Beratungsleistungen sind den richtigen Vorschriften zuzuordnen. Bei Fehlern kann das Honorar nicht eingeklagt oder sogar vom Mandanten zurückgefordert werden.
Das ist ärgerlich, denn die Leistung wurde erbracht und angemessen abgerechnet. Das Online-Seminar am 16.9.2015 streift sowohl Grundlagen als auch weiterführende Problematiken rund um die Steuerberatervergütung und gibt hierzu wertvolle Tipps.
Nachfolgend sind die Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung, getrennt nach Art der Vergütungsvereinbarung, als Übersicht zusammengestellt (gilt für die in der StBVV geregelten Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG, nicht für mit der Steuerberatung vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG):
Art der Vergütungsvereinbarung | Gesetzliche Regelungen | Voraussetzungen für wirksame Vereinbarung im Überblick |
Vereinbarung von höheren Vergütungen als die gesetzlich vorgesehenen | § 4 Abs. 1 StBVV |
|
Vereinbarung von über den gesetzlich Gebühren liegenden Gebühren für Gerichtsverfahren und anderen Verfahren | § 45 StBVV, verweist auf RVG, einschlägig ist insbesondere § 3a RVG. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 1 StBVV nicht anzuwenden |
|
Pauschalhonorar | § 14 StBVV |
|
Erfolgshonorar | § 9a StBerG |
|
Geringster gemeinsamer Nenner für alle Vergütungsvereinbarungen
Wenn die folgenden Vorschriften berücksichtigt werden, muss nicht mehr danach differenziert werden, ob es sich um eine allgemeine Vergütungsvereinbarung, ein Pauschalhonorar oder um einen Auftrag für ein Gerichtsverfahren handelt (aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für ein Erfolgshonorar wurden die Anforderungen daran nicht berücksichtigt):
- Bezeichnung der Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung (Allgemeine Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBVV)
- Vergütungsvereinbarung ist deutlich von anderen Vereinbarungen abzusetzen (empfehlenswert ist, sie auf einem eigenständigen Dokument zu vereinbaren) (Allgemeine Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBVV)
- Unterschrift aller Vertragspartner, bei Vertretung muss Vertretungsverhältnis durch offengelegt werden, etwa durch Zusatz „i. V.“ (Pauschalvergütungsvereinbarung nach § 14 StBVV)
- Hinweis, dass (ggf.) die Gebühren über den gesetzlichen Gebühren liegen (Allgemeine Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBVV)
- Hinweis darauf, dass im Fall einer Kostenerstattung durch Dritte, etwa nach erfolgreichen Klageverfahren, vom Dritten nur die gesetzliche Gebühren erstattet werden und nicht die darüber hinausgehenden Gebühren (Hinweispflicht zur Kostenerstattung) (Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, für Gerichtsverfahren)
Weitere hilfreiche Tipps zu diesen Vorschriften gibt auch das Online-Seminar „Vom Steuerberatungsauftrag zur korrekten Gebührenrechnung“, in dem insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen wird:
- Vergütungsanspruch und Auftrag
- Vorbehaltsaufgaben und vereinbare Tätigkeiten
- Formelle Anforderungen an die Berechnung der Vergütung
- Vergütungsvereinbarungen nach § 4 StBVV
- Bestimmung der angemessenen Gebühr und Dokumentation
- Durchsetzbarkeit von Honorarforderungen
- Abrechnung von Tätigkeiten rund um E-Bilanz und elektronische Übermittlung