Höherer Zulagenanspruch durch fehlende Einwilligung in die Datenübermittlung
Bedingung für eine unmittelbare Zulageberechtigung ist nämlich, dass spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, eingewilligt wird, der zentralen Stelle (§ 81 EStG) jährlich die für die Gewährung der Zulage erforderlichen Daten mitgeteilt werden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG). Wird nicht eingewilligt, kann dies nach einer neuen Entscheidung des BFH bei Ehegatten auch zu einer höheren Zulage führen.
Beispiel für eine unmittelbare Zulageberechtigung
Der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Ehemann A und die als Beamtin tätige Ehefrau B (keine Kinder) besitzen beide seit 1.1.2014 einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag. A hat in 2014 eigene Beiträge i. H. von 1.300 EUR und B i. H. von 480 EUR gezahlt. Der für die Berechnung der Zulage erforderliche Bruttoarbeitslohn des Vorjahres (hier 2013) belief sich bei A auf 40.000 EUR und bei B auf 20.000 EUR. B hat die Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt.
Aufgrund der Einwilligung in die Datenübermittlung sind beide Ehegatten nach § 79 Satz 1 i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar zulageberechtigt. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen ein eigener Mindesteigenbeitrag zu berechnen. A und B steht nach § 84 EStG grundsätzlich eine Grundzulage i. H. von 154 EUR zu. Um die volle Grundzulage zu erhalten muss der Mindesteigenbeitrag (§ 86 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) geleistet werden. Dieser berechnet sich mit 4 % von der Summe der in dem vorangegangen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen/bezogenen Besoldungs- und Amtsbezügen, jedoch nicht mehr als 2.100 EEU, vermindert um die Zulage. Die Mindesteigenbeiträge von A und B berechnen sich daher wie folgt:
A: Bruttoarbeitslohn 40.000 EUR x 4 % = 1.600 EUR ./. 154 EUR = 1.446 EUR
B: Bruttoarbeitslohn 20.000 EUR x 4 % = 800 EUR ./. 154 EUR = 646 EUR
Da sowohl A (1.300 EUR) als auch B (480 EUR) den Mindesteigenbeitrag nicht erreicht haben, ist die Zulage im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag zu kürzen (§ 86 Absatz 1 Satz 6 EStG). Somit ergeben sich für A und B folgende Zulagen:
A: Zulage 154 EUR x Beiträge 1.300 EUR/Mindesteigenbeitrag 1.446 EUR = 138,45 EUR
B: Zulage 154 EUR x Beiträge 480 EUR/Mindesteigenbeitrag 646 EUR = 114,42 EUR
Praxis-Tipp
Wenn B hier die Einwilligung zur Datenübermittlung bis zum 31.12.2016 nicht erteilen würde, wäre sie nicht mehr unmittelbar zulageberechtigt, weil § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG nicht erfüllt wird. Liegen bei Ehegatten aber die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor und ist nur ein Ehegatte – wie hier A - unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgebeitrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG) und mindestens 60 EUR eigene Beiträge geleistet werden. Demnach hätte B bei einer fehlenden Einwilligung dann einen mittelbaren Zulageanspruch.
Dem steht nach Meinung des BFH auch nicht entgegen, dass B abstrakt zum Personenkreis der möglichen unmittelbar Begünstigten gehört (Urteil v. 25.3.2015, X R 20/14). Hierzu hatte das FG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten (Urteil v. 6.2.2014, 10 K 14215/12), dass die mittelbare durch die unmittelbare Begünstigung verdrängt würde, weil maßgebend hierfür sei, dass – wie hier B - zu einer Personengruppe gehöre, der durch § 79 Satz 1 EStG i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen ein Zulageanspruch zugebilligt werde. Es komme nicht darauf an, dass bei der Versäumung der Einwilligungsfrist tatsächlich kein Zulageanspruch besteht. Dieser Auffassung hat sich der BFH aber nicht angeschlossen, weil es an einer Begünstigung nach § 10a Abs. 1 EStG gerade fehlt, wenn die Einwilligung nicht bzw. nicht fristgerecht erteilt wird.
Ist demnach ein Ehegatte anstatt dem unmittelbarem dem mittelbarem Personenkreis zuzuordnen, kann sich aufgrund der Berechnungsgrundlagen des § 86 EStG eine höhere Zulage für beide Ehegatten ergeben. Der Mindesteigenbeitrag des unmittelbar Begünstigten ist nämlich unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen (§ 86 Absatz 1 Satz 2 EStG) zu berechnen und der mittelbar Begünstigte Ehegatte hat dabei (auch) einen Anspruch auf ungekürzte Zulage, wenn der unmittelbar Begünstigte Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat (§ 86 Absatz 2 Satz 1 EStG). Die von dem mittelbar begünstigten Ehegatten selbst geleisteten Beiträge sind für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags und den eigenen Zulageanspruch unerheblich. Der Mindesteigenbeitrag von A berechnet sich daher wie folgt:
A: Bruttoarbeitslohn 40.000 EUR x 4 % = 1.600 EUR ./. 308 EUR Gesamtzulage = 1.292 EUR
Da A diesen Mindesteigenbeitrag mit seinen 1.300 EUR erbracht hat, steht sowohl A als auch B eine ungekürzte Zulage i. H. von 154 EUR (anstatt 138,45 EUR und 114,42 EUR) zu.
Hinweis: Hier profitieren beide Ehegatten von der fehlenden Einwilligung in die Datenübermittlung. Im Umkehrschluss kann für den durch die fehlende Einwilligung mittelbar Begünstigten aber auch ein Nachteil eintreten (für den unmittelbar Begünstigten kann durch die Hinzurechnung der Zulage des mittelbar Begünstigten nie ein Nachteil entstehen), wenn nämlich die eigenen Beiträge für eine ungekürzte Zulage (bei einer unmittelbaren Zulageberechtigung) ausreichen würden, nicht aber die des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten (auch unter Hinzurechnung der Zulage des mittelbar Begünstigten). Auch ein eventueller Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG wird in der Regel geringer ausfallen, weil anstatt eines Höchstbetrages von 4.200 EUR (2 x 2.100 EUR) nur ein Höchstbetrag von 2.160 EUR (2.100 EUR + 60 EUR Mindesteigenbeitrag des mittelbar Begünstigten) für die eigenen Beiträge beider Ehegatten zur Verfügung steht.
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