Abzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Gesellschafterdarlehens
Sachverhalt:
Einer Kapitalgesellschaft waren von ihren Gesellschaftern Darlehen mit einer unbefristeten Laufzeit gewährt worden, die teilweise schon seit Jahren unverzinslich waren. Im März des auf das Streitjahr folgenden Jahres wurde rückwirkend zum 1.1. eine Verzinsung vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag ab, während die Klägerin der Auffassung war, die vertraglich vereinbarte Verzinsung sei wertaufhellend zu berücksichtigen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Unverzinsliche Verbindlichkeiten seien am Bilanzstichtag abzuzinsen, es sei denn, ihre Laufzeit am Bilanzstichtag betrage weniger als 12 Monate. Ein Darlehen, das zunächst unverzinslich gewährt wird, aber auf Grund eines bestimmten Ereignisses verzinslich wird, sei bis zu dem späteren Ereignis (Vereinbarung von Zinsen) als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, entsprechend der veränderten Verhältnisse neu zu bewerten. Es bestehe kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird.
Die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen stelle auch eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache dar. Sie schaffe eine Situation, welche die Verhältnisse zum Bilanzstichtag nicht erhelle, sondern mit Wirkung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag verändere. Objektiv habe die Verzinslichkeit zum Bilanzstichtag nicht vorgelegen. Das Stichtagsprinzip lasse insoweit keine andere Wertung zu.
Praxishinweis:
Zum folgenden Stichtag sind die Darlehen zwar mit ihrem Nennwert zu bewerten. Die Gewinnerhöhung im Streitjahr gleicht sich damit rechnerisch wieder aus. Auswirkungen können sich aber – wie im Streitfall – wegen der Begrenzung des Verlustrücktrags ergeben.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.7.2015, 10 K 10124/13, Haufe Index 8438862
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024