Brandschaden: Renovierungskosten an einem Gebäude

Ein Fall vor dem FG Düsseldorf betraf die Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Werbungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Worum ging es? Der Kläger erwarb eine mangelhafte Immobilie, die er nur vorübergehend vermietete. Er plante, das Gebäude abzureißen bzw. eine Kernsanierung vorzunehmen.

Renovierung und Gebäudebrand

Nach einem Brand im Jahr 2016 wollte er Renovierungskosten und Brandbeseitigungskosten als Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt ordnete sie jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten

Das Gericht entschied, dass die Brandbeseitigungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten sind, während die Renovierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt werden. Eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sah das Gericht hier nicht als geboten an.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH (Az IX B 2/24) eingelegt worden.

FG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023, 10 K 2184/20 E, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Düsseldorf