Erörterung des Sach- und Rechtsstandes

Sachverhalt:
Der Kläger war als Unternehmensberater tätig. In dieser Funktion wurde er von einem Kunden auf Schadensersatz und teilweise Rückforderung des Honorars in Anspruch genommen. Hierfür bildete er in seinem Jahresabschluss zum 31.12.1993 eine Rückstellung. Diese wurde erst in 2000 teilweise aufgelöst. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu der Rechtsansicht, dass die Bildung der Rückstellung bereits unzulässig war. Entsprechende geänderte Steuerbescheide ergingen hierauf. Hiergegen wandte sich der Kläger im Einspruchsverfahren und beantragte eine Erörterung der Sach- und Rechtslage nach § 364a AO. Dieser Termin wurde indes nicht durchgeführt, der Einspruch wurde zurückgewiesen. Im Klageverfahren gegen die Einspruchsentscheidung machte der Kläger die Verletzung seines Rechts auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage geltend. Zudem sei die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.
Entscheidung:
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Einspruchsentscheidung sei – so das FG München – nicht deswegen rechtswidrig, weil keine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei. Bei der Bestimmung des § 364a AO handele es sich um eine Ermessensvorschrift, allerdings lasse es der Zwecke der Bestimmung regelmäßig als geboten erscheinen, eine Erörterung durchzuführen, wenn der Kläger eine solche beantrage. Das Gericht könne allerdings die Einspruchsentscheidung nur dann aufheben, wenn der Kläger darlege, dass es möglich sei, dass die Einspruchsentscheidung bei einer durchgeführten Erörterung möglicherweise anders ausgefallen sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Auch sei die Festsetzungsverjährung hier nicht eingetreten, da der Ablauf der Frist durch den Beginn einer steuerlichen Außenprüfung gehemmt worden sei.
Praxishinweis:
Die Entscheidung bietet Gelegenheit, sich die Voraussetzungen des § 364a AO vor Augen zu führen. Nach dieser Bestimmung soll auf Antrag eines Einspruchsführers vor Erlass einer Einspruchsentscheidung der Sach- und Rechtsstand erörtert werden. Es handelt sich nach dem klaren Wortlaut damit um eine Soll-Bestimmung, sodass eine solche Erörterung regelmäßig durchzuführen ist, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor (vgl. Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 364a AO Rz. 14ff.). Dies kann etwa Eilbedürftigkeit sein oder aber der Antrag dient nur der Verfahrensverzögerung. Ein Verstoß gegen § 364a AO führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH, Urteil v. 28.8.1990, VII R 59/89, BFH/NV 1991 S. 215), wohl aber zur Rechtswidrigkeit, es sei denn, es hätte keine andere Entscheidung getroffen werden können (Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 364a AO Rz. 29). Der Kläger hatte aber keinen entsprechenden Sachvortrag vorgenommen.
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