Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz durch Zollämter

Das FG Münster hat beschlossen, dass Zollämter vorläufig bei im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz durchführen dürfen.

Mindestlohnprüfung durch das Zollamt 

Strittig ist der Fall einer Kapitalgesellschaft, die in Tschechien ansässig ist und dort ein Speditionsunternehmen betreibt. Mitarbeiter des Hauptzollamts überprüften im Juli 2018 auf einem Autobahnparkplatz einen Lkw der Kapitalgesellschaft. Aus den Unterlagen des Fahrers ergab sich, dass auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt wurden. Der Fahrer hat außerdem angegeben, dass er 8 bis 10 Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 EUR tätig sei.

Hauptzollamt erließ Prüfungsverfügung

Das Hauptzollamt erließ daraufhin gegenüber der Kapitalgesellschaft eine Prüfungsverfügung. Geprüft werden soll, ob das Beschäftigungsverhältnis des angetroffenen Fahrers für den Zeitraum 1.6. bis 10.7.2018 die Vorschriften des MiLoG erfüllt hat. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Das FG Münster entschied jedoch zuungunsten der Klägerin und lehnte den Antrag auf Aussetzung ab.

FG Münster, Beschluss v. 26.9.2019, 9 V 1280/19 AO, veröffentlicht am 15.11.2019

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