Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg
Antragsteller in zwei Normenkontrollverfahren waren Spielhallenbetreiber. Der Senat sah trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungssteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12 % auf 18 % in Kiel sowie von 12 % auf 20 % in Flensburg die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten.
Die Steuer sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin eine Aufwandssteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen - den Spieler - weitergegeben werden könne.
Auch hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50 % in Kiel und um mehr als 66 % in Flensburg sah das Gericht die allein durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt. Das sog. Erdrosselungsverbot schütze nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschaffe keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden sei, steuerlich entlastet würden.
OVG Schleswig, Urteile v. 19.3.2015, 2 KN 1/15 (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel)
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