Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.
Lösung:
Der Ort der sonstigen Leistung liegt unverändert in UK als Ort des Leistungsempfängers. Die Leistung unterliegt den dortigen Regelungen. Es bestimmt sich auch nach UK-Recht, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder die A-GmbH. Eine zusammenfassende Meldung ist nicht mehr abzugeben. Sofern die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, hat die A-GmbH britische Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Dies erfordert regelmäßig eine Registrierung in UK.
Hintergrundinfo:
Vor dem Brexit war für die sonstige Leistung das Revers-Charge-Verfahren anzuwenden, das innerhalb der EU einheitlich geregelt ist. Die Rechnung hatte einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu enthalten (§ 13b Abs. 5, § 14a Abs. 5 UStG) sowie die USt-ID des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG). Außerdem waren die Leistungen in eine zusammenfassende Meldung aufzunehmen (§ 18a Abs. 2 UStG). Diese Pflichten fallen nach dem Brexit weg.
Nach dem Brexit liegt der Ort der Leistung zwar weiterhin in UK (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Daher unterliegt die sonstige Leistung der britischen Umsatzsteuer. Nach dem dortigen Recht bestimmt sich, ob der Leistungsempfänger weiterhin Schuldner dieser Steuer ist. Sofern eine solche Regelung nicht besteht, ist die A-GmbH Steuerschuldner.
Sie hat dann die britische Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen und abzuführen. Dazu ist regelmäßig eine Registrierung der A-GmbH in UK für umsatzsteuerliche Zwecke erforderlich.
Wie eine in UK zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung auszusehen hat, bestimmt sich einzig nach dem Umsatzsteuerrecht in UK. Ein Pendant zu einer zusammenfassenden Meldung gibt es für Drittstaaten nicht.
Checkliste:
- Werden sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen) an Unternehmer erbracht?
- Sind die Mitarbeiter über etwaige umsatzsteuerliche Pflichten in UK informiert?
- Ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in UK erfolgt?
- Sind die Umsätze in UK erklärt sofern erforderlich?
- Ist sicher gestellt, dass etwaige Umsatzsteuer in UK abgeführt wird?
Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit
In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:
- Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
- Ertragsteuern der Unternehmen;
- Umwandlungen;
- Umsatzsteuer;
- Zollrecht;
- Ertragsteuern der natürlichen Personen;
- Erbschaftsteuer.
Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst.
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