Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen muss als Vermögensgegenstand sowohl in der Handels- also auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Insoweit besteht Übereinstimmung. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Geschäfts- oder Firmenwert" 0035 (SKR 03) bzw. 0150 (SKR 04). Abweichungen bei der Abschreibung müssen dann im Rahmen der Taxonomie berücksichtigt werden.
Tipp: Ausweis latenter Steuern
Kleine Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 274a HGB keine latenten Steuern ausweisen. Das gilt allerdings nicht für passive latente Steuern, die einen Rückstellungscharakter haben und deshalb immer ausgewiesen werden müssen. Müssen bereits passive latente Steuern ausgewiesen werden, sind auch die aktiven latenten Steuern auszuweisen, das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften.
Wichtig: Ausweis nur in der Handelsbilanz
Aktive oder passive latente Steuern werden ausschließlich in der Handelsbilanz ausgewiesen. Hier ist die richtige Zuordnung entscheidend, damit keine Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn eintreten. Mithilfe einer Überleitungsrechnung muss das Ergebnis für steuerliche Zwecke korrigiert werden.
Unterscheidung zwischen originärem und entgeltlich erworbenem Firmenwert
Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert muss hingegen
- steuerlich als Wirtschaftsgut ausgewiesen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden,
- handelsrechtlich als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden.
Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von fünf Jahren vor. Soll ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, müssen die Gründe für die längere betriebliche Nutzungsdauer gemäß § 285 Nr. 13 HBG im Anhang zur Bilanz dargelegt werden.
Die Abschreibung über fünf Jahre ist also der Normalfall. Selbst wenn plausible Gründe für eine längere Nutzungsdauer vorliegen sollten, wird es nur selten möglich sein, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Folglich ergeben sich trotz eines identischen Ausgangswerts wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer und der unterschiedlichen Abschreibungshöhe abweichende Werte.
Der Geschäfts- oder Firmenwert kann, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, außerplanmäßig abgeschrieben werden. Der Grundsatz, dass dann, wenn die Wertminderung wegfällt, Zuschreibungen vorgenommen werden können, gilt nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 HGB). Zuschreibungen müssen unterbleiben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbst geschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt, der nicht ausgewiesen werden darf.
Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist also ein Vermögensgegenstand, der in der Handels- und in der Steuerbilanz ausgewiesen werden muss, wenn der Unternehmer dafür ein Entgelt gezahlt hat. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt, und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Handelsrechtliche und die steuerliche Handhabung stimmen hierbei überein.
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Gesamtkaufpreis für das Unternehmen |
- |
Zeitwert der Vermögensgegenstände |
+ |
Zeitwert der Schulden |
= |
entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert |
Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts
Der Geschäfts- oder Firmenwert muss linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Abschreibungszeiträume fallen auseinander, weshalb sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte ergeben. Liegt der Wertansatz niedriger, müssen zum Ausgleich latente Steuern ausgewiesen werden.
Wann in der Handelsbilanz latente Steuern auszuweisen sind
Aufgrund der unterschiedlichen Abschreibungen ergeben sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte. Weil der Wertansatz in der Handelsbilanz niedriger ist, sind zum Ausgleich latente Steuern auszuweisen.
Gemäß § 274a HGB sind kleine Kapitalgesellschaften zwar davon befreit, latente Steuern ausweisen zu müssen. Diese Regelung läuft aber weitgehend ins Leere, weil nach herrschender Meinung die Befreiung nicht greift, wenn die latenten Steuern einen Rückstellungscharakter haben. Passive latente Steuern haben immer einen Rückstellungscharakter. Somit müssen auch kleine Kapitalgesellschaften in der Handelsbilanz passive latente Steuern bzw. Rückstellungen ausweisen. Die Befreiung der kleinen Kapitalgesellschaften gemäß § 274a HGB keine latenten Steuern ausweisen zu müssen, wirkt sich folglich nur bei den aktiven latenten Steuern aus (bzw. bei einem Überhang der aktiven latenten Steuern).
Müssen bei kleinen Kapitalgesellschaften immer passive latente Steuern ausgewiesen werden,...