Zuwendungen an die Zeugen Jehovas
![FinMin Kommentierung: Zuwendungen an die Zeugen Jehovas FinMin Kommentierung: Zuwendungen an die Zeugen Jehovas](https://www.haufe.de/image/tuerklingel-tableau-246732-2.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=QjsLS-8GD2eTwynRi7fG93mtmH8olPIvj3XRoAPibEE%3D)
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorlegt (§ 50 Abs. 1 EStDV).
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 20.3.2012 darauf hin, dass auch unselbstständige Untergliederungen der Jehovas Zeugen in Deutschland mit Sitz in Berlin (Körperschaft des öffentlichen Rechts) anerkennungswürdige Zuwendungsbestätigungen ausstellen können. Zu diesen unselbstständigen Untergliederungen gehören auch die sog. „Versammlungen“. Bestätigungen werden allerdings nur anerkannt, wenn
die Jehovas Zeugen entweder selbst in dem jeweiligen Bundesland den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben oder
die „Versammlungen“ kraft der Organisationsautonomie der in Berlin ansässigen Jehovas Zeugen religionsrechtlich als unmittelbarer Bestandteil dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt werden.
Das FinMin weist darauf hin, dass die Jehovas Zeugen in Schleswig-Holstein den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.
Auch selbstständige Untergliederungen der Jehovas Zeugen können anzuerkennende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, sofern sie als steuerbegünstigte Organisation anerkannt sind (s. §§ 52 ff. AO).
Hinweis
Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist, dass die Zuwendungsbestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Muster entspricht. Welche Vorgaben hinsichtlich Form und Inhalt gelten, hat das BMF mit Schreiben vom 13.12.2007 (BStBl 2008 I, S. 4) und vom 17.6.2011 (BStBl 2011 I, S. 623) zusammengefasst.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 20.3.2012, VI 305 – S 2223 – 667
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.6025
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
8.664
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.163
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.026
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9296
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.637
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.207
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.61241
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.335
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.262
-
Digitale Gewerbesteuerbescheide in Berlin
12.02.2025
-
Ermittlungen wegen internationalen Umsatzsteuerbetrugs
12.02.2025
-
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
12.02.2025
-
Sonderausgabenabzug von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule
11.02.2025
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2025
06.02.2025
-
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an
05.02.2025
-
Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte
30.01.2025
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2025
27.01.2025
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartensystemen
24.01.2025
-
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
24.01.2025