vGA durch Gewährung einer Versorgungszusage an einen befristet beschäftigten Geschäftsführer

Hintergrund:
Für die klagende GmbH wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt. Der Anstellungsvertrag war zunächst auf 3 Jahre beschränkt. Es bestand aber die Möglichkeit auf eine weitere Verlängerung. Der Geschäftsführer war vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer an der Klägerin mit 25 % beteiligten Gesellschafterin. Zudem erwarb er im späteren Verlauf selbst eine Beteiligung von 25 % an der Klägerin.
Im Anstellungsvertrag wurde dem Geschäftsführer eine dynamisierte Altersversorgung zugesagt. Diese wurde mit dem Tag der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit wirksam. Bereits vom ersten Tag an entstand eine unverfallbare Anwartschaft, da eine zeitanteilige Rente auch dann entstand, wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres seine Tätigkeit aufgab. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen an eine Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben an, da Voraussetzung hierfür sei, dass die Beiträge der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Im konkreten Fall seien die Beiträge jedoch gesunken. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, begründete dies aber abweichend vom Finanzamt. Nach Ansicht des FG waren die Zahlungen an die Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da bei einer unmittelbaren Erbringung der Leistungen der Unterstützungskasse durch das Trägerunternehmen keine betriebliche Veranlassung vorgelegen hätte. Insoweit wären nämlich die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt worden. Nach Auffassung des Gerichts war die Zusage der Altersversorgung im Streitfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Unter fremdüblichen Bedingungen wäre eine mit einer lebenslangen Versorgungszusage verbundene fortlaufende Gewinnbelastung erst nach einer gewissen Arbeitszeit eingegangen worden. Während dieser Probezeit hätte die Eignung des Geschäftsführers eingehend überprüf werden können. Eine gewissenhafte Prüfung ist vorliegend aber unterblieben.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.5.2009, 12 K 8244/05 B)
Praxishinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig. Bei der Gewährung von Versorgungszusagen an Geschäftsführer, die entweder selbst Gesellschafter sind oder einem Gesellschafter nahe stehen, ist auf eine fremdübliche Ausgestaltung zu achten. Dabei sollte insbesondere eine ausreichende Eignungsprüfung des Geschäftsführers erfolgen. In der Rechtsprechung werden hierfür Probezeiten von einem Jahr als Mindestdauer und von fünf Jahren als regelmäßig ausreichend angesehen.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
838
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
703
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
669
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
602
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
575
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
539
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
509
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
401
-
Teil 1 - Grundsätze
374
-
Anschrift in Rechnungen
327
-
Übertragung der § 6b-Rücklage in Ergänzungsbilanzen
04.04.2025
-
Unterschlagung und Untreue führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen
04.04.2025
-
Keine Erbschaftsteuer für Vermögen in einem anglo-amerikanischen Trust
04.04.2025
-
Verfallene Prepaid-Guthaben aus Mobilfunkverträgen
04.04.2025
-
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer abgelehnt
04.04.2025
-
Organschaft und atypisch stille Beteiligung
03.04.2025
-
Alle am 3.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
03.04.2025
-
Im Tagebau genutztes Abbauland kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
03.04.2025
-
Hessenmodell für die Grundsteuer verfassungsgemäß
02.04.2025
-
Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines Geschäftswagens
31.03.2025