Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 09.12.1988; Aktenzeichen 6 O 113/83) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 600,– bis 900,– DM.
Gründe
Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht nach den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflegerG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Zur Recht hat der Rechtspfleger die von der Beklagten angemeldeten Rechtsanwaltskosten für ihre Vertretung in dem auf ihren Antrag vor Klageerhebung eingeleiteten Beweissicherungsverfahren (4 H2/83 AG Paderborn) bei der Kostenausgleichung in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei um prozeßnotwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.
Nach allgemeiner Meinung (OLG Hamm Rpfleger 1973, 370; OLG Celle NdsRpfl. 1974, 127; Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 91 Anm. 13, Stichwort: Beweissicherung) werden die Kosten eines vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens von der Kostenregelung des Hauptprozesses erfaßt, soweit das Beweissicherungsverfahren und die Hauptsache dieselbe Angelegenheit betreffen und der Kostentitel der Hauptsache sich gegen die Partei richtet, die zugleich Partei des Beweissicherungsverfahren ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt und werden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Bei der weiteren Prüfung der Prozeßnotwendigkeit der Beweissicherungskosten kommt dem Umstand, daß das Beweissicherungsergebnis im nachfolgenden Rechtsstreit wegen erfolreicher Ablehnung des Sachverständigen bei der sachlichen Entscheidung über den Klageanspruch nicht verwertet wurde, keine Bedeutung zu (KG JurBüro 1970, 266; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 16. Aufl., Stichwort: „Beweissicherungsverfahren” Anm. 7.11). Die Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren ist eine Beweisaufnahme, die dem eigentlichen Rechtsstreit vorgelagert ist (OLG Hamm JurBüro 1971, 435; KG JurBüro 1968, 472, und 1972, 793; OLG Köln JurBüro 1978, 1675). Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Beweisaufnahme als Teil der Kosten des Rechtsstreits hängt aber nicht von der späteren Verwertung des Beweisergebnisses im Rechtsstreit ab. Ebensowenig kann im Kostenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit der Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens überprüft und dessen Notwendigkeit mit der Begründung verneint werden, das gewonnene Beweisergebnis sei im nachfolgenden Rechtsstreit nicht verwertet worden. Denn die Prüfung der Notwendigkeit der Beweissicherung ist bereits bei deren Anordnung nach § 485 ZPO erfolgt (OLG München Rpfleger 1981, 204).
Unter Berücksichtigung dessen wird die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach § 485 ZPO angeordneten Beweissicherung, zu denen auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Parteien zählen, durch die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen im nachfolgenden Rechtsstreit nicht berührt. Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluß des 1. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.02.1988 (1 W 3/88 OLG Hamm), der sich mit der Frage beschäftigt, ob die Ablehnung des zum Zwecke der Beweissicherung beauftragten Sachverständigen bereits im Beweissicherungsverfahren erfolgen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das danach dem Antragsteller vom Gesetzgeber bewußt auferlegt Risiko, das Ergebnis der von ihm beantragten Beweissicherung im Hinblick auf eine erst im nachfolgenden Rechtsstreit zulässige Ablehnung des Sachverständigen dort nicht verwerten zu können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das Risiko einer erfolglosen Beweissicherung betrifft, nicht die Frage der Prozeßnotwendigkeit der Beweissicherungskosten. Diese ist allein nach § 91 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der für das Beweissicherungsverfahren aufgezeigten Grundsätze zu beurteilen.
Der Einwand der Klägerin, ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihrer Beweissicherungskosten scheide bereits deshalb aus, weil der von ihr benannte und entschädigte Sachverständige … seinen Entschädigungsanspruch durch eigenes Verhalten verwirkt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierbei handelt es sich um eine Einwendung materiell-rechtlicher Art, die der Klärung materiell-rechtlicher Fragen bedarf und daher bei der Kostenfestsetzung bzw. Kostenausgleichung außer Betracht zu bleiben hat. Dies folgt aus der besonderen formalen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens, das allein der betragsmäßigen Ausfüllung der Kostengrundentscheidung dient.
(Göttlich-Mümmler, BRAGO, 16. Auf., Stichwort: „Kostenfestsetzung” Anm. 1. 13).
II.
Die von der Rechtspflegerin bei der Kostenausgleichung vorgenommene Kürzung der angemeldeten Reisekosten eines Mitarbeiters der Klägerin für zwei Informationsreisen zu den Berufungsanwälten und zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 03.12.1985 und 17.09.1986 ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Zeitausfallentschädigung nach § 2 ZSEG für die Abwesenheit ihres Mit...