8.1.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
Jeder Hersteller von Teleskopstaplern muss dafür Sorge tragen, dass die Maschinen die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen. Dazu hat der Hersteller bereits im Rahmen des Konstruktionsprozesses eine Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 durchzuführen, um letztlich risikomindernde konstruktive, sicherheitstechnische und hinweisende Maßnahmen zu treffen. Im Zuge der Risikobeurteilung legt der Hersteller den Einsatzzweck und die Grenzen der Maschine, also die bestimmungsgemäße Verwendung, fest. Das Erfordernis der Risikominderung durch Konstruktion, Sicherheitstechnik und Information bezieht sich nur auf die bestimmungsgemäße Verwendung und die vorhersehbare Fehlanwendung. Alle davon abweichenden Anwendungen bleiben gänzlich unberücksichtigt.
Teleskopstapler und Anbaugeräte bieten also nur dann die herstellerseitig vorgesehene Sicherheit, wenn sie bestimmungsgemäß gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung eingesetzt werden. Die nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Teleskopstaplern und Anbaugeräten ist grundsätzlich nicht zulässig (§ 6 DGUV Vorschrift 67, 68 bzw. 69).
Teleskopstapler und Anbaugeräte grundsätzlich bestimmungsgemäß verwenden! |
Muss ausnahmsweise eine Tätigkeit durchgeführt werden, die nicht von der bestimmungsgemäßen Verwendung abgedeckt wird, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen nach §§ 8 und 9 BetrSichV festzulegen und umzusetzen, um die gleiche Sicherheit wie bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erreichen.
8.1.2 Sicht- und Funktionskontrolle
Vor dem Arbeitsbeginn, d. h. zum Beginn jeder Schicht ist am Teleskopstapler und an den verwendeten Anbaugeräten eine Sicht- und Funktionskontrolle durch die Bedienperson erforderlich.
Die Sichtkontrolle bezieht sich insbesondere auf den äußeren Zustand:
- Sind Beschädigungen an der Karosserie oder am Ausleger erkennbar?
- Sind die Abstützungen beschädigt?
- Sind geeignete Unterlegplatten zur Abstützung vorhanden?
- Sind die Reifen beschädigt? Entspricht der Reifendruck den Herstellervorgaben?
Hat das Hydrauliköl den korrekten Füllstand?
Tritt irgendwo Hydrauliköl aus?
Ist der Fahrersitz in einem ordnungsgemäßen Zustand?
Ist ein Gurt vorhanden?
- Sind die Pedale griffig?
- Sind Beschädigungen am Anbaugerät erkennbar?
- Ist/sind die Betriebsanleitung/en vorhanden?
- Ist eine Kopie des letzten Prüfnachweises vorhanden (vgl. Abschnitt 9.3)?
- Sind die entsprechenden Tragfähigkeitsdiagramme vorhanden?
Bei der Funktionskontrolle sind insbesondere folgende Sicherheitssysteme zu überprüfen:
- Beleuchtung, Hupe
- Spiegel (richtige Einstellung)
- Falls vorhanden: Kamera-Monitor-Systeme und andere Warn- und Sensoriksysteme
- Betriebs- und die Feststellbremse
- System zur Lastmomentanzeige und -begrenzung
- Abstützungen
- Niveauregulierung (falls vorhanden)
- Pendelachssperre
- Notablass bei der Verwendung als Hubarbeitsbühne
Werden bei der Sicht- und Funktionsprüfung sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf der Teleskopstapler nicht in Betrieb genommen werden. Sicherheitsrelevante Mängel sind unverzüglich zu melden. Nicht sicherheitsrelevante Mängel sollten zeitnah nachgemeldet werden.
8.1.3 Anbaugeräte
Bereits vor dem Einsatz eines bestimmten Anbaugeräts muss überprüft werden, ob es für den entsprechenden Teleskopstapler zugelassen ist (siehe Abschnitt 5.3). Dafür ist ein Abgleich des Anbaugeräts mit der Liste der zugelassenen Anbaugeräte gemäß Betriebsanleitung oder Tragfähigkeitsdiagramm erforderlich (siehe Abb. 8.1). Taucht das zu verwendende Anbaugerät in der Liste nicht auf, ist der Einsatz abzubrechen und mit dem Vorgesetzten Rücksprache zu halten.
Grundsätzlich nur zugelassene Anbaugeräte verwenden! |
Abb. 8.1 Abgleich des Anbaugeräts mit der Liste der zugelassenen Anbaugeräte
Abb. 8.2 Sichtkontrolle bezüglich Verriegelung des Anbaugeräts
Bei jeder Aufnahme von Anbaugeräten mithilfe von mechanischen oder hydraulischen Schnellwechseleinrichtungen muss überprüft werden, ob die Verriegelung des Anbaugeräts mit dem Geräteträger gewährleistet ist. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Sichtkontrolle aus der Kabine heraus (Abb. 8.2).
Bei jedem Wechsel von Anbaugeräten Verriegelung kontrollieren! |
Ist die Feststellung einer sicheren Verriegelung aus der Kabine heraus nicht möglich, muss die Bedienperson vom Teleskopstapler absteigen und die Verriegelung direkt am Anbaugerät kontrollieren. Ist die Verriegelung nicht möglich, ist der geplante Einsatz abzubrechen und mit dem oder der Vorgesetzten Rücksprache zu halten.
8.1.4 Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss immer dann zur Verfügung gestellt werden, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um die Sicherheit und die Gesundheit der Bedienpersonen und der im Umfeld tätigen Beschäftigen beim Umgang mit Teleskopstaplern sicherzustellen. Die Art der einzusetzenden PSA (z. B. Warnkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Handschuhe, Gehörschutz) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Bedienperson hat die...