Beim Umgang mit Flüssiggas muss insbesondere wegen möglicher Undichtheiten mit Brand- und Explosionsgefahren gerechnet werden.
Grundsätzlich ist deshalb in Flüssiggas-Lägern verboten:
- Rauchen, Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, Umgang mit nicht explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln.
- Abstellen von Kraftfahrzeugen, da sie durch ihre elektrischen Einrichtungen eine Zündgefahr darstellen.
- Zusammenlagern mit explosionsfähigen, brennbaren oder selbstentzündbaren Stoffen.
- Verwendung von Heizkörpern mit Oberflächentemperaturen über 250 °C.
- Verwendung von Handleuchten in nicht ex-geschützter Ausführung.
Im Bereich von Flüssiggas-Lägern müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in der erforderlichen Anzahl vorhanden sein. Sie müssen im Gefahrfall sicher und schnell erreicht werden können, d. h. der beste Platz dürfte im Lager selbst unmittelbar am Zugang oder außerhalb, in unmittelbarer Nähe des Zuganges sein. Siehe auch BG-Regel “Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern” BGR 133 (bisher: ZH 1/201).
Verbrauchseinrichtungen sollen grundsätzlich nicht in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahren betrieben werden.
Bereiche mit Brandgefahren sind z. B. solche, in denen brennbare Stoffe vorhanden sind (Isolierstoffe, Dachpappe, Bitumen, Fette, Öle, Farben, brennbare Flüssigkeiten, Textilien, Packmaterial, Holz, Holzwolle, Staubablagerungen).
Explosionsgefährdete Bereiche sind solche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (siehe auch “Explosionsschutz-Regeln” (EX-RL), BGR 104 (bisher: ZH 1/10). Vor dem Einsatz von Flüssiggas-Verbrauchseinrichtungen in solchen Bereichen ist sicherzustellen, dass das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre für die Zeit des Einsatzes sicher ausgeschlossen ist.
Lässt sich die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer Betriebsanweisung festgelegt werden.
Hierzu gehören z. B.:
- Fernhalten brennbarer Stoffe und Gegenstände von den Verbrauchseinrichtungen,
- Abschirmen oder Abdecken verbleibender Gegenstände oder Stoffe vor Beginn der Arbeiten,
- Aufstellen von Verbrauchseinrichtungen auf nicht brennbaren Unterlagen,
- Kontrolle der brandgefährdeten Bereiche und ihrer Umgebung nach Durchführung der Arbeiten,
- Festlegen der Flucht- und Rettungswege,
- Abdichten von Öffnungen im gefährdeten Bereich,
- Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen (Pulverlöscher).
Bild 15-1: Pulverlöscher; für das Löschen von Flüssiggasbränden geeignet
Werden Undichtheiten an Behältern, Armaturen, Leitungen und Verbrauchsgeräten festgestellt, sind diese sofort zu beheben. Beim Verdacht auf Undichtheiten müssen mögliche Zündgefahren sofort beseitigt werden. Das Aufspüren der verdächtigen Stellen geschieht z. B. durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln (Seifenwasser u. a.) oder durch geeignete Gasspürgeräte.
Strömt aus einer Flasche unbeabsichtigt Gas aus, das bereits entzündet ist, muss - solange es noch ohne Gefahr möglich ist - das Flaschenventil geschlossen werden. Gegebenenfalls kann die Flamme mit Hilfe eines Handfeuerlöschers erstickt werden.
Im Brandfall sind Flüssiggasflaschen aus dem brandgefährdeten Bereich zu entfernen, weil mit dem Bersten der Flaschen gerechnet werden muss. Ist eine Entfernung nicht möglich, müssen diese durch Kühlen mit Wasser aus geschützter Stellung vor zu starker Erhitzung bewahrt werden. Die Feuerwehr ist auf das Vorhandensein von Druckgasflaschen im Brandbereich oder dessen Nähe aufmerksam zu machen.
Gasflaschen, die gebrannt haben, örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen deutlich als “Brandflasche” gekennzeichnet und an das Füllwerk zurückgegeben werden.
Bezüglich des Brandschutzes bei Autogenarbeiten wie Flammlöten, Brennschneiden usw. in brandgefährdeten Bereichen wird auf die BG-Information “Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer” BGI 554 (bisher: ZH 1/102) verwiesen.
Bild 15-2: Für das Löschen von Gasbränden (Brandklasse C) geeignete und zugelassene Feuerlöscher