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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge (1) Geräte und Ausrüstungen müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, Tragen, Handhaben sowie Betreiben vermieden werden. |
Da Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr im Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt sein können, sind erhöhte Anforderungen an die Stabilität, Sicherheit und einfache Bedienbarkeit zu stellen. Es eignen sich vorrangig für den Feuerwehrdienst genormte Geräte und Ausrüstungen. Sofern andere oder feuerwehrfremde Geräte und Ausrüstungen verwendet werden sollen oder müssen, ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung deren Eignung für den Feuerwehrdienst nachzuweisen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung ist beispielsweise zu berücksichtigen:
- Gewicht
- Lärmemission
- Eignung für den Dauerbetrieb
- Eignung für raue Umgebungsbedingungen
- Bedienbarkeit mit Handschuhen
- Eignung für den Betrieb im Freien
- Unverwechselbarkeit der Bedienelemente
- Standsicherheit
- Sichere Startvorrichtung
- Ggf. Explosionsschutz
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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge (2) Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen deren sicherer Gebrauch sowie deren Standfestigkeit und Tragfähigkeit gewährleistet sind. |
Leitern der Feuerwehr sind Rettungsgeräte und unterliegen besonderen Belastungen.
Sie müssen daher - ebenso wie Hubrettungsgeräte - besonderen Ansprüchen an ihre Sicherheit genügen.
Hierzu dient z. B. die Einhaltung folgender Regelungen:
- DIN EN 14043 "Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr - Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik - Drehleitern)"
- DIN EN 14044 "Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr - Drehleitern mit aufeinander folgenden (sequenziellen) Bewegungen (Halbautomatik - Drehleitern)"
- DIN EN 1777 "Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen (HABn) - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"
- DIN EN 1147 "Tragbare Leitern für die Verwendung bei der Feuerwehr"
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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge (3) Maschinell betriebene Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass der Hubrettungssatz/die Hubeinrichtung auch bei ausgeschaltetem Antrieb sicher in jeder Stellung gehalten werden kann. Zusätzlich zum Bedienstand im Rettungskorb muss am Fahrzeug ein Hauptsteuerstand mit Vorrangschaltung vorhanden sein. Not- und Gefahrensituationen im Korb müssen vom Hauptsteuerstand aus jederzeit wahrnehmbar sein. Der Korb muss von dort aus in einen sicheren Bereich gefahren werden können. Eine schnelle Rettung der auf dem Hubrettungsgerät befindlichen Personen muss möglich sein. |
Durch eine Kameraüberwachung können Not- oder Gefahrensituationen im Korb vom Hauptsteuerstand wahrgenommen werden. Dies ist besonders dann notwendig, wenn der Korb bauartbedingt vom Hauptsteuerstand nicht eingesehen werden kann.
Eine schnelle und sichere Rettung ist grundsätzlich möglich, wenn der Korb über einen Leitersatz erreichbar ist.
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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge (4) Die im Einsatz- und Übungsdienst verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass elektrische Gefährdungen bei den dort zu erwartenden Bedingungen für Feuerwehrangehörige vermieden sind. |
Da elektrische Geräte und Betriebsmittel der Feuerwehr insbesondere im Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt sein können, sind erhöhte Anforderungen an den Schutz vor Umgebungseinflüssen zu stellen.
Sofern mit einem zeitweiligen Eintauchen von elektrischen Steckvorrichtungen in Wasser zu rechnen ist, sind diese beständig gegen Untertauchen auszuführen (DIN 49442, DIN 49443 DIN EN 60309 - mindestens IP X7).
Bei den zu erwartenden Einsatz- und Übungsbedingungen sind insbesondere der erforderliche Nässeschutz, das Eindringen von Fremdkörpern sowie Anforderungen an den Explosionsschutz zu berücksichtigen. So wird im Einsatzdienst ein höherer Schutz gegen Nässe erforderlich sein, als in der Werkstatt unter normalen Bedingungen.
Als Leitung (außer für Schutzkleinspannung) darf nur ein für den Verwendungszweck geeigneter Leitungstyp verwendet werden. Die Leitungsquerschnitte sind entsprechend zu wählen.
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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge (5) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen für Feuerwehrangehörige, insbesondere unter Einsatzbedingungen, vermieden werden. |
Hierzu dient z. B. die Einhaltung folgender Regelungen:
- DIN EN 1846 Teil 2 "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2 Allgemeine Anforderungen - Sicherheit und Leistung"
- DIN EN 1846 Teil 3 "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 3 Fest eingebaute Ausrüstung - Sicherheit- und Leistungsanforderungen"
- DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge
Gefährdungen werden z. B. vermieden, wenn
- die Abstände zwischen den Geräten und den Auf- und Einbauten ausreichende Zugriffsmöglichkei...