Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Unternehmerin oder als Unternehmer tragen Sie Verantwortung dafür, dass auf Baustellen ein ordnungsgemäßer Zugang zu den Arbeitsbereichen gewährleistet ist, und dass diese sich in einem sicheren Zustand befinden und für die Tätigkeiten geeignet sind.
Abb. 3.5.2-01
Arbeitsplatz auf Baustelle
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Rechtliche Grundlagen |
- Arbeitsstättenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR 1.8) "Verkehrswege"
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.1) "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"
- DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"
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Achten Sie bei Bau- und Montagearbeiten auf die folgenden Gefährdungen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Maßnahmen gegen Absturz
Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass die Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden.
Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach folgender Rangfolge fest:
- Absturzsicherungen
- Auffangeinrichtungen
- Individueller Gefahrenschutz
Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen vor.
Maßnahmen gegen Absturz sind erforderlich |
ab 0 m |
bei Arbeitsplätzen oder Verkerhswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, an denen man versinken kann |
ab 1 m |
bei frei liegenden Treppenläufen, Treppenanbsätzen und Wandöffnungen |
ab 2 m |
an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen |
Tabelle
Maßnahmen gegen Absturz
Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, zum Beispiel Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.
Persönliche Schutzausrüstung
Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen umsetzen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (z. B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlagpunkte für die PSAgA fest.
Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann (z. B. Ketten über Pfosten gespannt), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden.
Abb. 3.5.2-02
Arbeiten mit PSAgA
Sichere Verkehrswege
Um das Ausrutschen, Stolpern oder Abstürzen auf Verkehrswegen zu Arbeitsplätzen zu vermeiden, müssen die Zugänge folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen ausreichend tragfähig sein (evtl. statischer Nachweis).
- Sie müssen sicher begehbar und befahrbar sein (keine Stolperstellen, von Schnee und Eis geräumt, ausreichend beleuchtet).
Abb. 3.5.2-03
Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg
- Die Breite des Wegs muss der Benutzung angepasst sein.
- Es müssen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden.
Sichere Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen führen über Treppen oder Laufstege. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.
Sicherung gegen Durchsturz
Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens auf "nicht begehbaren" (nicht durchsturzsicheren) Bauteilen wie Faserzement-Wellplatten, Lichtkuppen, Glasdächern, abgehängten Zwischendecken oder Lüftungskanälen verhindert wird. "Nicht begehbare Bauteile" dürfen nur auf besonderen, lastverteilenden Belägen oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die ausreichend tragfähig und unverschiebbar sein müssen.
Abb. 3.5.2-04
Dachdeckung mit Wellplatten