Die Unternehmerin oder der Unternehmer ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung, ob beim Einsatz der Flüssiggasanlage Brandgefahr besteht oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) bilden kann. Die Flüssiggasanlagen müssen so betrieben werden, dass eine Brand- und Explosionsgefahr verhindert ist und Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden (siehe 5.1.1 Gefahrenbereiche und Zonen).
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen in Räumen und Bereichen, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, nur unter Beachtung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen betrieben werden.
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Weitere Informationen |
Zur Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung und für die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" und TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" hingewiesen. |
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
- Fernhalten brennbarer Stoffe und Gegenstände von den Verbrauchseinrichtungen,
- Abschirmen oder Abdecken verbleibender Gegenstände oder Stoffe vor Beginn der Arbeiten,
- Aufstellen von Verbrauchseinrichtungen auf nichtbrennbaren Unterlagen,
- Kontrolle der brandgefährdeten Bereiche und ihrer Umgebung nach Durchführung der Arbeiten,
- Freihalten abgasführender Teile von Verbrauchseinrichtungen von Gegenständen und Stoffen, die sich an Wandungen der Abgasrohre, Abgasleitungen und Kaminen entzünden können,
- Festlegen der Flucht- und Rettungswege und der Sammelstelle,
- Abdichten von Öffnungen im gefährdeten Bereich und
- Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Pulverlöscher).
Für das Löschen von Flüssiggasbränden (Brandklasse C nach DIN EN 2) sind geeignete und zugelassene Feuerlöscher, z. B. Pulverlöscher mit ABC- oder BC-Löschpulver (nach DIN EN 3-7) entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" ASR A2.2 leicht erreichbar bereit zu stellen. Siehe auch DGUV Information 205-025 "Feuerlöscher richtig einsetzen".
Auszugsweise gibt die Tabelle 6 einen Überblick über geeignete Feuerlöscheinrichtungen für das Löschen von Gasbränden (Brandklasse C).
Alle Arten von Feuerlöschern sind mindestens alle 2 Jahre zu prüfen. Als Nachweis dienen z. B. Prüfvermerke am Feuerlöscher.
Maßnahmen im Brandfall
Wenn ein extrem entzündbares Gas unkontrolliert freigesetzt wird, muss – solange es noch ohne Gefährdung möglich ist – die Gaszufuhr unterbrochen werden.
Brennt das ausströmende Gas und die Gaszufuhr kann nicht unterbrochen werden, dann ist das brennende Gas nicht zu löschen, um die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre als Folge der Freisetzung des unverbrannten Gases zu vermeiden.
Im Brandfall sind die Flüssiggasflaschen aus dem brandgefährdeten Bereich zu entfernen, sofern dies ohne Gefährdung möglich ist. Mit dem Bersten der Flaschen muss bei Brandeinwirkung gerechnet werden. Weiterführende Informationen für Feuerwehren und Einsatzkräfte sind in der DGUV Information 205-030 "Umgang mit ortsbeweglichen Flüssiggasflaschen im Brandeinsatz" beschrieben.
Beim kontrollierten Abbrand von austretendem Flüssiggas, das nicht abgestellt werden kann, muss seitens der Feuerwehr eine schnelle und ausreichende Kühlung, z. B. von Flüssiggasflaschen, Behälterwandungen und Rohrleitungen, die im Einflussbereich des Feuers sind, durchgeführt werden. Kühlmaßnahmen sind auch beim Brand im Bereich von ortsfesten Behältern erforderlich.
Tabelle 6 Brandklassen nach DIN EN 2: Beispielhaft zu löschende Stoffe
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Brandklassen DIN EN 2 |
A |
B |
C |
D |
F |
zu löschende Stoffe |
zu löschende Stoffe |
Arten von Feuerlöschern |
Feste, glut-bildende Stoffe |
Flüssige oder flüssig werdende Stoffe |
Gasförmige Stoffe, auch unter Druck |
Brennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulver-brause) |
Brände von Speiseöl und Speisefetten |
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver |
+ |
+ |
+ |
– |
– |
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver |
– |
+ |
+ |
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Pulverlöscher mit Metallbrandpulver |
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– |
– |
+ |
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Kohlendioxidlöscher*) |
– |
+ |
– |
– |
– |
Wasserlöscher auch mit Zusätzen, z. B. Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel |
+ |
– |
– |
– |
– |
Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen |
+ |
+ |
– |
– |
– |
Fettbrandlöscher (Speziallöschmittel) |
(+) |
(+) |
– |
– |
+ |
Schaumlöscher |
+ |
+ |
– |
– |
– |
+ = geeignet; – = nicht geeignet; (+) Mögliche Brandklassen-Kombination mit der Brandklasse F nach geprüfter Eignung und Zulassung
*) Beim Einsatz in kleinen, engen Räumen besteht Erstickungsgefahr
Quelle: BGN
Besteht die Gefahr, dass ausströmendes Gas nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann, oder die Gefahr eines Brandes im Bereich von Verbrauchs- und Versorgungsanlagen,
- muss die Feuerwehr unverzüglich alarmiert werden mit Hinweis auf die Flüssiggasanlage,
- müssen, soweit gefahrlos durchführbar, Zündquellen beseitigt werden und die gesamte elektrische Anlage von sicherer Stelle aus spannungsfrei geschaltet werden,
- muss der Gefahrbereich von Menschen geräumt werden.
Die Feuerwehr muss im Einsatzfall über das Vorhandensein von Flüssiggasflas...