4.8.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind so zu betreiben, dass Beschäftigte und andere Personen nicht gefährdet werden. Gefahrenbereiche sind zu beachten und Sicherheits- und Schutzabstände sind einzuhalten.
(2) Das Füllen einer ortsfesten Druckanlage für Gase darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass ein Überfüllen sicher verhindert wird, z. B. durch eine Überfüllsicherung.
(3) In der Betriebsanweisung einer ortsfesten Druckanlage für Gase ist insbesondere zu berücksichtigen,
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ob der Betrieb aus sicherheitstechnischen Gründen eine bestimmte Reihenfolge von Schaltvorgängen erforderlich macht, |
2. |
ob die Druckanlage mit verflüssigten Gasen betrieben wird, |
3. |
ob die Druckanlage mit Gasen unter Druck gefüllt ist, |
4. |
ob die Druckanlage vor dem Füllen bzw. vor dem Anfahren luftfrei gemacht werden muss, z. B. durch Spülen mit Inertgasen, |
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welche Kontrollen gemäß Nummer 4.7 erforderlich sind und |
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welche Maßnahmen zur Instandhaltung (regelmäßige Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung) erforderlich sind. |
(4) In der Unterweisung ist insbesondere einzugehen auf
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In- und Außerbetriebnahme, |
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Bedienung der ortsfesten Druckanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung nach Absatz 3, |
3. |
Instandhaltung (regelmäßige Maßnahmen zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung), |
4. |
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Betrieb der Druckanlage, |
5. |
Maßnahmen, die bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen zu treffen sind, |
6. |
Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, |
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Beseitigung von Störungen, |
8. |
Maßnahmen für den Brandfall im Bereich der Druckanlage und |
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persönliche Schutzausrüstungen. |
(5) Bei vorübergehenden Tätigkeiten an Stellen, an denen eine Gefährdung durch aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung freigesetzte Gase nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Einhaltung erforderlicher Schutzmaßnahmen über eine Arbeitsfreigabe sicherzustellen.
(6) Muss ein ortsfester Druckgasbehälter befahren werden, so sind Festlegungen für das Freischalten, Freimessen und zur Befahrung zu treffen. Die Beschäftigen sind diesbezüglich zu unterweisen. Für weitere Informationen siehe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern", DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" und DGUV Information 213-001 "Arbeiten in engen Räumen".
4.8.2 Inbetriebsetzung
(1) Ist gemäß der Gefährdungsbeurteilung eine Dichtheitskontrolle im Zusammenhang mit der Inbetriebsetzung erforderlich, so ist diese nach Nummer 4.7.1 durchzuführen.
(2) Entzündbare Gase dürfen nur in ortsfeste Druckanlagen für Gase gefüllt werden, wenn die enthaltene Luft (oder ggf. anderes oxidierendes Gas) aus der Druckanlage entfernt worden ist. Das Entfernen von Luft oder anderen oxidierenden Gasen kann durch Spülen mit Inertgas, z. B. Stickstoff, erfolgen. Ist das Spülen mit Inertgas nicht möglich, sind wirksame Zündquellen, die explosionsfähige Gas/Luft-Gemische in der Druckanlage entzünden können, zu vermeiden.
(3) Können gefährliche Reaktionen oder Korrosion oder gefährliche Eisbildung nicht ausgeschlossen werden, muss vor der Inbetriebsetzung Feuchtigkeit aus ortsfesten Druckanlagen für Gase ausreichend entfernt werden.
(4) Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind so in Betrieb zu setzen, dass während einer Erwärmung oder Abkühlung unzulässig hohe Spannungen in den Anlagenteilen vermieden werden. Die zulässigen Gradienten der Betriebsparameter sind in der Betriebsanweisung zu dokumentieren.
4.8.3 Füllgrade
(1) Die Einrichtungen zur Füllstandsbegrenzung von ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte Gase sind so einzustellen, dass der Füllgrad bei der maximal zulässigen Betriebstemperatur 95 % des Gesamtrauminhalts nicht überschreitet. Die maximal zulässige obere bzw. untere Betriebstemperatur darf durch
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Witterungseinflüsse (z. B. Sonneneinstrahlung) oder zusätzliche Erwärmung oder |
nicht über- oder unterschritten werden. Bei verflüssigten Gasen bezieht sich diese Anforderung auf die Temperatur der Flüssigphase. Für maximal zu erwartende Betriebstemperaturen bei verflüssigten Gasen siehe Nummer 4.2 Absatz 4.
(2) Wird das Gas in Anlagenteilen auf eine Temperatur erwärmt, die von den in Nummer 4.2 Absatz 4 angegebenen Temperaturen abweicht, so ist diese anlagenspezifische Temperatur als maximal zulässige Betriebstemperatur anzunehmen. Der zulässige Füllgrad ist der Volumenanteil der Flüssigphase bei der höchstmöglichen Temperatur.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei Gasen, die weder entzündbar sind noch eine Gesundheitsgefahr nach CLP-Verordnung haben, der Füllgrad bei der maximal zulässigen Betriebstemperatur 98 % des Gesamtrauminhaltes nicht überschreiten.
(4) Die Füllgrade dürfen abweichend von Absatz 1 und 2 auf die Einfülltemperatur bezogen werden, wenn Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung vorhanden sind, deren Funktion durch die bei der Freisetzung von Gasen auftretenden tiefen Temperaturen nicht beeinträchtigt werden und wenn die Gase...