5.2.1 Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung
(1) Ziel der Schutzmaßnahmen ist die Verhinderung der Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre durch das Wirksamwerden einer heißen Oberfläche als Zündquelle. Kommt explosionsfähige Atmosphäre mit heißen Oberflächen (heiße Rohrleitungen, Heizkessel usw.) in Berührung, kann es zu einer Entzündung kommen.
(2) Grundlage der Bewertung ist die nach Norm bestimmte Zündtemperatur der die explosionsfähige Atmosphäre bildenden Stoffe. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zündfähigkeit einer heißen Oberfläche u. a. von der Art und der Konzentration des jeweiligen Stoffes im Gemisch mit Luft, von Größe und Gestalt des heißen Körpers und vom Wandmaterial abhängt. Explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. im Inneren größerer erhitzter Räume durch heiße Wände mit deutlich niedrigerer Temperatur als die nach Norm bestimmte Zündtemperatur des Brennstoffs entzündet werden. Zur Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre an heißen konvexen Körpern ist eine höhere Wandtemperatur erforderlich; sie nimmt z. B. an Kugeln oder an geraden Rohren mit abnehmendem Durchmesser zu. Die nach Norm bestimmte Zündtemperatur ist für die meisten Fälle der Praxis für die Entzündung an konvexen Körpern eine sichere Grenztemperatur. Beim Vorbeiströmen explosionsfähiger Atmosphäre an erhitzten Oberflächen kann zur Entzündung eine höhere Wandtemperatur erforderlich sein.
(3) Neben betriebsmäßig heißen Oberflächen wie z. B. Heizkörpern, Trockenschränken, Gehäusen von mechanischen oder elektrischen Geräten, Dampfleitungen, Reaktionsapparaten können auch mechanische Vorgänge durch Reibung oder Spanabhebung, z. B. Bohren, Sägen, im Bereich der beanspruchten Oberflächen zu gefährlichen Temperaturen führen. Insbesondere bei Vorhandensein von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre der Explosionsgruppe IIC können auch durch Schlag- und Reibvorgänge, bei denen aufgrund der Werkstoffkombination, z. B. bei Edelstahl mit über 12,5 % Chromanteil, oft keine Funken erzeugt werden, abgetrennte Partikel erhöhter Temperatur oder heiße Oberflächen als Zündquelle wirksam werden. Auch an Arbeitsmitteln, die mechanische Energie in Verlustwärme überführen, d. h. alle Arten von Reibungskupplungen und mechanisch wirkenden Bremsen, z. B. an Fahrzeugen und Zentrifugen, kann es deshalb zu betriebsbedingten heißen Oberflächen kommen. Weiterhin können deshalb drehende Teile in Lagern, Wellendurchführungen, Stopfbuchsen usw. bei ungenügender Schmierung zu Zündquellen werden. Wenn sich Teile in engen Gehäusen drehen, können auch durch Eindringen von Fremdkörpern in den Spalt zwischen drehendem Teil und Gehäuse oder durch Achsverlagerungen Reibvorgänge stattfinden, die unter Umständen schon in kurzer Zeit sehr hohe Oberflächentemperaturen hervorrufen.
(4) Elektromagnetische Strahlung kann durch Absorption zu gefährlicher Temperaturerhöhung z. B. eines Werkstücks oder Reaktionsprodukts führen (beispielsweise bei Strahlungstrocknern), siehe auch Abschnitt 5.9 und 5.10.
5.2.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, in den Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind
(1) In Abhängigkeit von der vorliegenden Zone darf die maximale Oberflächentemperatur von Anlagenteilen, die in Kontakt mit explosionsfähiger Atmosphäre stehen können, einen bestimmten festgelegten Sicherheitsabstand (siehe Abschnitt 5.2.3 bis 5.2.8) zu der der Temperaturklasse zugehörigen Grenztemperatur oder zur Zündtemperatur nicht unterschreiten.
(2) Die in Abschnitt 5.2.3 bis 5.2.8 genannten Temperaturgrenzen dürfen in besonderen Fällen, z. B. bei sehr kleinen heißen Oberflächen, überschritten werden, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass keine Entzündung zu erwarten ist.
(3) Wenn sich bei der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass unterhalb der genormten Zündtemperatur eine Entzündung der Atmosphäre nicht auszuschließen ist, z. B. in großen konkaven Gebilden wie Behältern mit einheitlicher Oberflächentemperatur, müssen die zulässigen Temperaturen der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, im Einzelfall festgelegt werden.
(4) Bei Geräten und gegebenenfalls bei Komponenten und Schutzsystemen nach der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) in Verbindung mit der Richtlinie 2014/34/EU wird die maximale Oberflächentemperatur vom Hersteller bei seiner Zündgefahrenbewertung ermittelt. Wenn Geräte, Komponenten oder Schutzsysteme der Kategorien 1G bis 3G nach Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) mit Temperaturklasse, niedrigster zulässiger Zündtemperatur einer explosionsfähigen Atmosphäre oder den explosionsfähigen Atmosphären, für die sie geeignet sind, gekennzeichnet sind, sind Sicherheitsabstände zu der Zündtemperatur bereits berücksichtigt, so dass sie ohne weitere Sicherheitsabstände in den entsprechenden gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären eingesetzt werden dürfen. Im Gegensatz dazu sind Geräte der Kategorien 1D bis 3D mit der maximalen Oberflächentemperatur ohne Einrechnung eines Sicherheitsabstandes gekennzeichnet. Für die Einhaltung des Sicherheitsabstandes in diesem Fall siehe Abschnitt 5.2.6 bis 5.2.8.
(5) Brennbare Gase und Dämpfe werden...