[Vorspann]
Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.
5.4.1.1.6.2.1
Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck ‹LEERE VERPACKUNG›, ‹LEERES GEFÄSS›, ‹LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)› bzw. ‹LEERE GROSSVERPACKUNG›, ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: ‹LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)›.
Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
a) |
der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse ‹2› ersetzt werden; |
b) |
der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck ‹MIT RÜCKSTÄNDEN VON […]›, ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: ‹LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8›. |
5.4.1.1.6.2.2
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) der Ausdruck ‹LEERES TANKFAHRZEUG›, ‹LEERER AUFSETZTANK›, ‹LEERES BATTERIEFAHRZEUG ›, ‹LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK›, ‹LEERER TANKCONTAINER›, ‹LEERER MEGC›, ‹LEERER MEMU›, ‹LEERES FAHRZEUG›, ‹LEERER CONTAINER› bzw. ‹LEERES GEFÄSS ›, ergänzt durch den Ausdruck ‹LETZTES LADEGUT›, vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Beispiele:
‹LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)› oder
‹LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)›.
5.4.1.1.6.2.3
Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck ‹LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG› zu ersetzen.