§ 61a Private Abwasseranlagen
(1) 1Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. 2Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. 3Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. 4Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(3) 1Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. 2Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. 3Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. 4Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. 5Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. 6Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
(5) 1Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
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wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder |
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wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. |
2Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
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zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder |
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zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. |
3Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. 4Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
(6) 1Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. 2Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. 3Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. 4Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. 5§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 6In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. 7Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. 8Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. 9Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.