Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 561
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer PersG wächst dem verbleibenden Gesellschafter der Anteil des austretenden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 4 PartGG).
Rn. 562
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Sofern der ausscheidende Gesellschafter am Kap. der PersG beteiligt war und einen Abfindungsanspruch hat, verwirklicht dieser einen steuerlichen Veräußerungstatbestand (vgl. Pagel/Tetzlaff, StuB 2013, S. 451 (452)). In Höhe dessen Anteils kommt es insoweit zu einer Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven. Verzichtet dieser (z. B. in Konzernstrukturen) auf eine Gegenleistung, liegt ein unentgeltlicher Übertragungsvorgang nach § 6 Abs. 3 EStG vor.
Ist der ausscheidende Gesellschafter nicht am Kap. beteiligt, ist die Verwirklichung eines steuerlichen Veräußerungstatbestands ausgeschlossen und es kommt zu keiner ertragsteuerlichen Gewinnrealisierung. Bei Realisierung eines Veräußerungsgeschäfts liegt spiegelbildlich beim verbleibenden Gesellschafter ein Anschaffungsvorgang vor.
Rn. 563
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Im Gegensatz zu Umwandlungsvorgängen bleiben vortragsfähige Sachverhalte, wie Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträge insoweit bestehen, als der verbleibende Gesellschafter schon bisher am Gesamthandsvermögen beteiligt war und sich insoweit nichts an seiner mitunternehmerischen Stellung ändert (vgl. Beck StB-HB (2020/21), Kap. Q, Rn. 407). Dies gilt auch bei Kettenanwachsungen in mehrstöckigen PersG-Strukturen. Da diese vortragsfähigen Sachverhalte bereits vor der Anwachsung der steuerlichen Sphäre des Mitunternehmers zuzurechnen sind, kommt es zu keinem steuerlichen Rechtsträgerwechsel.
Rn. 564
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Handelsrechtlich handelt es sich bei einer Anwachsung um einen laufenden Geschäftsvorfall, der als solcher in der HB zu erfassen ist. Die untergehende PersG muss keine Schlussbilanz erstellen. Daher besteht keine Notwendigkeit, die für eine Verschmelzung dargestellten Grundsätze für die Schlussbilanzierung analog anzuwenden.
Rn. 565
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Ist eine Anwachsung geplant oder hat sie sich bereits hinreichend konkretisiert, sind in Abweichung zu den Verschmelzungsgrundsätzen latente Steuern auf Verlust- und Zinsvorträge in einem JA vor Wirksamkeit der Anwachsung insoweit anzusetzen, als diese vortragsfähigen Sachverhalte auch nach Vollzug der Anwachsung steuerlich nutzbar sind. Für eine anwachsungsbedingte Ausbuchung beim übertragenden Rechtsträger verbleibt dann kein Raum.
Rn. 566
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Beim verbleibenden Gesellschafter ist wegen der Ähnlichkeit mit einer Verschmelzung § 24 UmwG analog anzuwenden. Die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 274, Rn. 500ff., gelten entsprechend. Wird infolge der Anwachsung ein Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand verwirklicht und resultiert hieraus eine Veränderung von bestehenden oder das Entstehen von neuen temporären Differenzen, sind die hierauf zu bildenden latenten Steuern erfolgsneutral zu erfassen, wenn die Anwachsung – in Anlehnung an die Grundsätze des § 24 UmwG – insgesamt erfolgsneutral erfasst wird. Werden die Grundsätze der Buchwertverknüpfung analog angewendet, sind latente Steuern auf das anwachsende Vermögen erfolgswirksam zu erfassen.
Rn. 567–569
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
vorläufig frei