Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 384
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Wird die Bewertungseinheit mit einer gleichzeitigen Beendigung von Grundgeschäft (z. B. Tilgung) und Sicherungsinstrument (Glattstellung, Terminierung) beendet, sind das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument sowie evtl. aufgrund von Ineffektivitäten bilanzierte Rückstellungen auszubuchen (vgl. Prahl/Naumann, ZBB 1994, S. 1 (4f.); DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.5; zum Vorgehen bei insolventen Kontrahenten HdR-E, HGB § 254, Rn. 395).
Rn. 385
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Wird ein gegen das Zinsrisiko gesichertes Grundgeschäft veräußert bzw. getilgt sowie das Sicherungsinstrument zeitgleich aufgelöst und entsteht dadurch beim Grundgeschäft ein Gewinn (Verlust) aus dessen Abgang und beim Sicherungsinstrument ein gegenläufiger Verlust (Gewinn), können diese nach der Einfrierungsmethode – soweit sie das abgesicherte Risiko betreffen – für den GuV-Ausweis saldiert werden (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 86; Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, S. 994 (997f.)). In diese Saldierung können Beträge aus der Auflösung von während des Bestehens der Bewertungseinheit gebildeten Rückstellungen für unwirksame Beträge mit einbezogen werden. Ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot ist dabei nicht gegeben (vgl. Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (164)).
Der Ausweis erfolgt in dem GuV-Posten, in dem üblicherweise – ggf. in Abhängigkeit von der Bestandszugehörigkeit des Grundgeschäfts – die Wertänderungen des Grundgeschäfts zu erfassen sind (vgl. ebenso DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.5). Dies gilt auch für Erträge aus der Auflösung einer ggf. aufgrund von Unwirksamkeiten gebildeten Rückstellung (vgl. ebenso DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.5).
Erfolgsbeiträge aus nicht abgesicherten Risiken sind, da sie keinen Teil der Bewertungseinheit darstellen, nach den allg. Grundsätzen unsaldiert zu erfassen und abzuwickeln (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 70).
Rn. 386
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Handelt es sich bei Instituten beim Grundgeschäft um eine zinsrisikogesicherte Forderung gegenüber Kunden und wird aufgrund vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, ist die Vorfälligkeitsentschädigung und die Zahlung aus dem Zinsswap saldiert unter den Zinserträgen auszuweisen.