Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 696
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Barwert des Rentenerhöhungsbetrags aus der Anpassung ist bei unmittelbaren Pensionsverpflichtungen unter dem Posten "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" (§ 266 Abs. 3 B. 1.) auszuweisen. In diesen Posten ist auch der Wert der Rentenerhöhung aus Anpassungen von mittelbaren Pensionsverpflichtungen aufzunehmen, wenn das UN den Angleichungsbetrag direkt an die Begünstigten zahlt. Insoweit liegt eine unmittelbare Pensionsverpflichtung vor.
Zahlt hingegen das UN den Barwert des Erhöhungsbetrags an einen Versicherer bzw. an eine Pensions- oder Unterstützungskasse, so wird dieser Betrag unter den Personalaufwendungen in dem Posten "[S]oziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. b)) erfasst, wenn das GKV zum Zug kommt (bezüglich des UKV vgl. § 285 Nr. 8 lit. b)).
Rn. 697
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Verpflichtung aus dem Erhöhungsbetrag wird mit ihrem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert passiviert, wenn das UN die Erhöhungszahlung dem Rentner direkt gewährt. Bei der Bewertung des Erhöhungsbetrags sind dieselben versicherungsmathematischen Rechenelemente wie bei der Grundverpflichtung zu verwenden. Grundverpflichtung und Erhöhungsbetrag sind insoweit eine Einheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das UN bei vor dem Jahr 1987 erteilten Zusagen zur Passivierung des Erhöhungsbetrags verpflichtet wäre (vgl. IDW, HFA 3/1993, WPg 1994, S. 24 (25)). Die Passivierungspflicht erstreckt sich nur auf Erhöhungen von Renten aus Versorgungszusagen, die nach dem Jahr 1986 erteilt wurden.
Rn. 698
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Nutzt eine KapG bzw. eine gemäß Art. 67 Abs. 2 EGHGB gleichgestellte Gesellschaft bezüglich der im Anschluss an eine Anpassungsprüfung erteilten Erhöhungszusage ihr Passivierungswahlrecht für Altzusagen, so muss sie den Fehlbetrag im Anhang angeben.