Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 78
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Anteile ohne beherrschenden Einfluss (non-controlling interest, auch als nicht beherrschende Anteile bezeichnet) werden in IFRS 10 bzw. IFRS 3 definiert als Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmen, der weder direkt noch indirekt (über andere Tochterunternehmen) dem Mutterunternehmen zugeordnet werden kann.
Tz. 79
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Durch den neuen Begriff will der IASB unmittelbar die Beherrschung als entscheidendes Kriterium der Einordnung der Anteile hervorheben. In IAS 27 (rev. 2003) bzw. IFRS 3 (2004) wurde dagegen noch der Begriff Minderheitsanteile (minority interests) verwandt, mit dem der Teil des Nettoergebnisses und des Reinvermögens eines Tochterunternehmens bezeichnet wurde, der auf Anteile entfällt, die nicht direkt oder indirekt vom Mutterunternehmen gehalten werden. Unter Umständen können auch diese Minderheitsanteile einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen repräsentieren, zB bei Zweckgesellschaften. Durch die Loslösung von der impliziten Beteiligungsquote wird diese Deutungsmöglichkeit ausgeschlossen (vgl. IASB-Update, November 2004, S. 2; ausführlich vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 34 ff.).
Tz. 79a
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Insgesamt ist der Begriff des Anteils ohne beherrschenden Einfluss weiter gefasst als der bisherige Begriff der Minderheitsanteile. So gehört auch Eigenkapital aus Aktienoptionsprogrammen (IFRS 2) und Eigenkapital aus Wandelschuldverschreibungen (IAS 32) als Eigenkapitalbestandteile zu den Anteilen ohne beherrschenden Einfluss, obwohl sie keinen Anteil am Nettoergebnis oder am Nettoreinvermögen darstellen. Der IASB unterscheidet bei der Bilanzierung des Anteils ohne beherrschenden Einfluss Bestandteile, die einen gegenwärtigen Anteil am Nettovermögen darstellen (dh. Eigentumsansprüche) und Bestandteile, die zu einem anteiligen Erlös bei Liquidation führen (sog. qualifizierte Anteile ohne beherrschenden Einfluss; vgl. Tz. 253 ff.).