Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 159
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Nach IFRS 3.11 müssen die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden die Definitionskriterien des Rahmenkonzepts erfüllen, um bei einem Unternehmenszusammenschluss als Vermögenswerte und Schulden einzeln angesetzt zu werden (vgl. F.4.4; hierzu ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 70 ff.)
- Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.
- Eine Schuld ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.
Es sind alle identifizierbaren erworbenen Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses bzw. Nutzenabflusses (IFRS 3.BC126). Das im Rahmenkonzept enthaltene allgemeine Ansatzkriterium der zuverlässigen Ermittelbarkeit der beizulegenden Zeitwerte sieht der IASB bei Unternehmenszusammenschlüssen als erfüllt an (IFRS 3.BC125; zur Eliminierung dieser beiden Kriterien vgl. Tz. 163 ff.).
Tz. 160
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Zudem müssen die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden Teil des Austauschs zwischen erwerbenden Unternehmen und erworbenen Unternehmen (bzw. dessen bisheriger Anteilseigner) sein und dürfen nicht Resultat unabhängiger Transaktionen sein, welche unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss nach den jeweiligen einschlägigen IFRS zu bilanzieren sind (IFRS 3.12). IFRS 3.51 f. enthalten weitere Regelungen zur Identifizierung von Teilen des Unternehmenszusammenschlusses. Die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden umfassen alle Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens, die der Erwerber übernommen hat. Sie umfassen auch Vermögenswerte und Schulden, die zuvor nicht angesetzt waren, weil sie etwa die Ansatzkriterien nicht erfüllt haben. Mit dem erworbenen Unternehmen verbundene bloße Gewinn- oder Verlusterwartungen bilden indes noch keine(n) (vom Goodwill zu differenzierende(n)) und somit identifizierbare(n) Vermögenswert oder Schuld (IFRS 3.BC114).
Tz. 161
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 3.BC114 enthält explizit den Hinweis, dass keine Rückstellungen für künftige Verluste oder andere Kosten im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden dürfen. Restrukturierungsrückstellungen dürfen vielmehr nur bilanziert werden, wenn sie im Erwerbszeitpunkt die Ansatzkriterien einer Schuld erfüllen (IFRS 3.BC132, vgl. Tz. 237 ff.).
Tz. 162
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 3 enthält verschiedene Sonderregelungen für den Ansatz und die Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden. Als prinzipienorientierter Standard enthält IFRS 3 Anwendungshinweise (IFRS 3.14 iVm. IFRS 3.B28–B40) und Regelungen zu Ausnahmen von bzw. Besonderheiten (IFRS 3.14 iVm. IFRS 3.22–28) beim Ansatz bestimmter identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden, die in folgender Abbildung – gemeinsam mit den Detailregelungen zur Bewertung bestimmter identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden, vgl. Tz. 200 ff. – zusammenfassend dargestellt sind.
Anwendungshinweise und Ausnahmen für den Ansatz und/oder die Bewertung bestimmter identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden gem. IFRS 3