Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 88
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die Angabepflichten werden durch Inkrafttreten des IFRS 16 sowohl für den Leasinggeber als auch für den Leasingnehmer ausgeweitet. Die erforderlichen Angaben hängen grundsätzlich von der Art des Leasingverhältnisses (Operating vs. Finanzierungs-Leasing beim Leasinggeber) und der jeweiligen Vertragspartei des Leasings (Leasinggeber vs. Leasingnehmer) ab.
Im Anhang anzugebende Informationen des Leasingebers werden in IFRS 16.89–97 geregelt. Ziel der Angaben ist es, dem Abschlussadressaten eine Einschätzung der Auswirkungen der Leasingverhältnisse auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage sowie die Cashflows des Leasinggebers zu ermöglichen. Die Regelungen sind differenziert nach Angaben zu Operating-Leasing bzw. Finanzierungs-Leasing. Übergeordnete Pflichten für beide Leasingformen werden in einer Auffangklausel (IFRS 16.92) formuliert. Die hier genannten Angaben sind zu machen, wenn sie zum Verständnis der Auswirkungen von Leasing auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens erforderlich sind. Diese Informationen können sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur sein. Beispielhaft werden Informationen zur Art der Leasingaktivitäten, zum Umgang des Leasinggebers mit den Risiken aus allen etwaigen Rechten, die er an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behält oder zu der zugrunde liegenden Risikomanagementstrategie und den Maßnahmen zur Risikoreduktion genannt.
IFRS 16.90 gibt vor, welche Beträge für die jeweilige Leasingform anzugeben sind. Diese Informationen soll in Tabellenform gezeigt werden, sofern kein anderes Format förderlicher für das Verständnis der Angaben ist (IFRS 16.91). In IFRS 16.93–94 werden spezifische Pflichtangaben von Finanzierungs-Leasingaktivitäten beim Leasinggeber ausgeführt. Es sind quantitative und qualitative Angaben zu wesentlichen Änderungen des Buchwerts der Nettoinvestitionen in Finanzierungs-Leasingverhältnisse zu machen. Weiterhin soll der Leasinggeber eine Fälligkeitsanalyse veröffentlichen, die mindestens die undiskontierten, jährlich zu begleichenden Leasingzahlungen, für jedes der ersten fünf Jahre, und die summierten Beträge in den übrigen Jahren, enthält. Solch eine Fälligkeitsanalyse ist nach IFRS 16.97 analog für Operating-Leasingverhältnisse vorzulegen. Ferner sind beim Operating-Leasing die Angabepflichten zu beachten, die für das jeweilige Leasingobjekt außerhalb eines Leasingverhältnisses bestehen würden. Dies betrifft insbesondere Pflichten nach IAS 36, IAS 38 und IAS 40. Hinzukommend sind für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, die nach IFRS 16 als Operating-Leasing zu bilanzieren sind, die Anhangangaben gemäß IAS 16 zu machen. In diesem Zusammenhang muss nach IFRS 16.95 je Vermögenswertklasse eine Trennung von Vermögenswerten aus Operating-Leasing und eigenen Vermögenswerten vorgenommen werden.
Tz. 88a
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Auch der Leasingnehmer sieht sich mit umfangreichen Pflichtangaben konfrontiert, die IFRS 16.51–60 regeln. Der Leasingnehmer hat dafür Angaben über ihn betreffende Leasingverhältnisse zusammengefasst in einer gesonderten Erläuterung zu machen. Redundanzen können hierbei durch Querverweise auf bereits bestehende Angaben vermieden werden. Die umfangreichen quantitativen Angaben werden in IFRS 16.53 aufgeführt. Es müssen zB Beträge zu den Abschreibungen auf Nutzungsrechte, zu den Zinsaufwendungen und zur Gesamtsumme der Leasingzahlungen angegeben werden. Falls kein besseres Format geeignet ist, um diese Informationen aufzubereiten, soll auch hier die Tabellenform gewählt werden. IFRS 16.58 fordert im Anhang ferner eine separate Fälligkeitsanalyse von Leasingverbindlichkeiten im Sinne des IFRS 7. Um der Zielsetzung gemäß IFRS 16.51 gerecht zu werden, sind in IFRS 16.59 weitere quantitative und qualitative Angabepflichten aufgeführt. Hierzu zählen die Art der Leasingaktivitäten, mit Leasingverhältnissen verbundene Beschränkungen oder Zusagen sowie künftige Zahlungsmittelabflüsse, die nicht bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit berücksichtigt wurden. Für mögliche Ursachen solcher liquiden Abflüsse werden in IFRS 16.59 (b)(i)–(iv) Beispiele genannt. Die Zusatzangaben nach IFRS 16.59 sind nur dann erforderlich, wenn sie für den Abschlussadressaten relevant sind. Nach IFRS 16.B48 (a) sind Informationen relevant und grundsätzlich nur dann auch entsprechend angabepflichtig, wenn Flexibilitätsvorteile, Einschränkungen oder Risiken aus Leasingverhältnissen, Sensitivitäten berichteter Faktoren auf zentrale Leasinggrößen oder Abweichungen vom Branchenstandard in Bezug auf Bedingungen und Konditionen von Leasingverträgen erläutert werden (vgl. Lange/Müller, IRZ 2016, S. 167).
Die Angaben des Leasingnehmers betreffen im Besonderen auch Informationen zu Sale-and-Leaseback-Aktivitäten. So ist der Betrag von Gewinnen und Verlusten aus diesen Transaktionen anzugeben (IFRS 16.53 (i)). Wenn zusätzliche Informationen entscheidungsrelevant sind, sollen Charakteristika von Sale-and-Leaseback-Trans...