Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
Tz. 55
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Der aktuelle Buchwert eines Vermögenswerts darf nicht über dem erzielbaren Betrag (vgl. Tz. 11) liegen. Die Relation beider Werte zueinander ist regelmäßig zu überprüfen. Hierfür beinhaltet IAS 36.12 eine Liste an externen und internen Indikatoren, die bei der regelmäßigen Überprüfung mindestens zu berücksichtigen sind. Wenn der erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt, ist unabhängig von der erwarteten Dauer der Wertminderung, und damit anders als nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, eine außerplanmäßige Abschreibung auf den erzielbaren Betrag nötig (IAS 36; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 36, Tz. 19).
Tz. 56
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Maßstäbe zur Ermittlung des erzielbaren Betrags sind der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und der Nutzungswert, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist (IAS 36.6). Hintergrund dieses Wertvergleichs ist die Annahme, dass ein rationaler Entscheider den Vermögenswert der Verwendung zuführt, die die Rückflüsse maximiert (vgl. IAS 16.BCZ23; Schmidt, WPg 1998, S. 811). Der Nutzungswert resultiert dabei als Barwert künftiger Zahlungsüberschüsse aus dem weiteren Gebrauch des Vermögenswerts und seinem Abgang am Ende der Nutzungsdauer.
Gemäß IAS 16.63 gelten für die Bestimmung, ob und in welcher Höhe eine Wertminderung eines Vermögenswerts vorliegt, die Regelungen des IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten. Diese beziehen sich auf einzelne Vermögenswerte oder auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten (cash generating units; IAS 36.6). Kann die Prüfung einer Wertminderung nicht für einen einzelnen Vermögenswert vorgenommen werden, da sich ein separater erzielbarer Betrag nicht ermitteln lässt, ist die zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der dieser Vermögenswert gehört, dem Werthaltigkeitstest zu unterziehen (IAS 36.66). Das ist für Sachanlagen oftmals gegeben, da sie bspw. aus technischen Gründen nur gemeinsam mit anderen verkauft oder ihnen keine eigenen Zahlungsströme zugeordnet werden können. Für weitere Details wird auf IFRS-Komm. Teil B, IAS 36, Tz. 19ff., verwiesen.