Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 47
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Nach IAS 26.17 hat der Abschluss eines Leistungsplans Folgendes zu enthalten:
- Entweder eine Aufstellung, aus der das für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögen und der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen (mit Unterscheidung nach unverfallbaren und verfallbaren Ansprüchen) sowie eine sich ergebende Vermögensüber- oder -unterdeckung ersichtlich ist (IAS 26.17 (a));
- oder eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens einschließlich einer Angabe, die den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen (unterteilt nach unverfallbaren und verfallbaren Ansprüchen) offenlegt, wobei alternativ auch ein Verweis auf diese Informationen auf ein beigefügtes Gutachten des Versicherungsmathematikers möglich ist (IAS 26.17 (b)).
Tz. 48
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die Vorgaben des IAS 26.17 werden nach IAS 26.28 durch drei Formate veranschaulicht. Diese spiegeln nach Auffassung des IASB die (damalige) unterschiedliche Praxis bei der Angabe und Darstellung versicherungsmathematischer Informationen wider. Allerdings erschweren diese Wahlmöglichkeiten die Vergleichbarkeit der Abschlüsse, die zwischenzeitlich vom Standardsetter angestrebt wird. Alle drei Formate verlangen die Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens (IAS 26.35 (a)) sowie eine Bewegungsbilanz, die die Veränderungen dieses Vermögens aufzeigt (IAS 26.35 (b)). Unterschiede zeigen sich in der Darstellung des versicherungsmathematischen Barwerts, welcher in Variante a) in die Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens integriert, in Variante b) als Anhangangabe und in Variante c) mit Verweis auf ein separates versicherungsmathematisches Gutachten dargestellt wird. Darüber hinaus wird in Variante a) auch eine sich ergebende Vermögensüber- oder Unterdeckung explizit angegeben (entspricht IAS 26.17 (a)(iii)), während diese in Variante b) (entspricht IAS 26.17 (b)(i)) und in Variante c) (entspricht IAS 26.17 (b)(ii)) nur mittelbar vom Abschlussleser berechnet werden kann.
Variante a):
- Eine Aufstellung, die das für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögen, den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen und eine sich ergebende Vermögensüber- oder -unterdeckung zeigt;
- eine Aufstellung, die die Veränderung des für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögens (Bewegungsbilanz) zeigt;
- eine Aufstellung über die Veränderungen im versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen;
- ein versicherungsmathematisches Gutachten kann beigefügt sein, das den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen bestätigt.
Variante b):
- Eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens;
- eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens;
- der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen wird im Anhang angegeben;
- ein versicherungsmathematisches Gutachten kann beigefügt sein, das den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen bestätigt.
Variante c):
- Eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens;
- eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens;
- der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen ist in einem separaten versicherungsmathematischen Gutachten enthalten, wobei der Abschluss einen Verweis auf das Gutachten enthalten muss (IAS 26.31).
Tz. 49
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die Befürworter der Varianten a) und b) vertreten die Auffassung, dass die Quantifizierung der zugesagten Versorgungsleistungen und anderer dort verlangter Angaben (zB Unterscheidung in verfallbare und unverfallbare Versorgungsansprüche) es den Abschlussadressaten erleichtert, die gegenwärtige Lage des Plans und die Wahrscheinlichkeit, dass dieser seine Verpflichtungen erfüllen kann, zu beurteilen. Sie sind auch der Ansicht, dass die Abschlüsse in sich vollständig sein müssen und nicht auf begleitende Aufstellungen bauen dürfen. Von einigen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass das unter Variante a) beschriebene Format den Eindruck einer bestehenden Verbindlichkeit hervorrufen könnte, wobei der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen nach dieser Auffassung nicht alle Merkmale einer Verbindlichkeit besitzt (IAS 26.29).
Die Befürworter der Variante c) vertreten die Auffassung, dass der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen nicht in einer Aufstellung des Nettovermögens, wie in Variante a) gezeigt, einzubeziehen ist oder gemäß Variante b) im Anhang anzugeben ist, da dies einen direkten Vergleich mit dem zur Verfügung stehenden Nettovermögen nach sich ziehen würde und ein derartiger Vergleich nicht zulässig sein könnte. Dabei wird vorgebracht, dass Versicherungsmathematiker nicht notwendigerweise die vers...