Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 49
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Nach IAS 19.11 sind kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (short-term employee benefits) mit dem (künftigen) Auszahlungsbetrag anzusetzen. Angesichts der Fristigkeit und der Auszahlungswahrscheinlichkeit bedarf es weder einer Abzinsung auf den Abschlussstichtag noch versicherungsmathematischer Berechnungen zur Ermittlung ggf. bestehender Verpflichtungen.
Tz. 50
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Nach Abzug von Leistungen des Arbeitgebers verbleibende Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu passivieren; Leistungsüberschüsse (Überzahlungen) des Arbeitgebers sind zu aktivieren, sofern die Vorauszahlung beispielsweise zu einer Reduzierung künftiger Zahlungen oder einer Rückerstattung führen wird (IAS 19.11(a)). Bei Arbeitszeitkonten ist diese Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers entsteht, allein beim Arbeitnehmer liegt (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000, DB 2001, S. 1565). Auf Anordnung des Arbeitgebers entstandene negative Arbeitszeitkonten begründen dagegen nur dann einen zu aktivierenden Anspruch, wenn § 615 Satz 1 BGB über die Tragung des Wirtschaftsrisikos wirksam abbedungen wurde (vgl. DRSC AH 3 (IFRS) Abschn. 3).
Tz. 51
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Der Ausweis derartiger Abgrenzungsposten hat grundsätzlich unter den sonstigen (kurzfristigen) Forderungen oder den sonstigen (kurzfristigen) Verbindlichkeiten zu erfolgen. Anders als nach deutschem Handelsrecht sind kurzfristige Arbeitnehmeransprüche (zB Urlaubsansprüche, Gleitzeitguthaben) nicht unter den Rückstellungen auszuweisen (IAS 37.11; vgl. dazu IFRS-Komm., Teil B, IAS 37, Tz. 17).
Tz. 52
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Der Gegenposten zu kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer oder Überzahlungen stellt grundsätzlich Personalaufwand dar (IAS 19.11(b)). Eine erfolgswirksame Buchung scheidet indes (zunächst) aus, soweit der Personalaufwand als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes (zB nach IAS 2, IAS 16 oder IAS 38) zu aktivieren ist. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens erfolgt indes die Korrektur etwa über den Posten ›Bestandsveränderung der Erzeugnisse‹ bzw. ›sonstige aktivierte Eigenleistungen‹.