Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 1
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
IAS 26 regelt die Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen (retirement benefit plans) (idR externe Versorgungsträger) gegenüber seinen Begünstigten (IAS 26.3). Dabei sind alle Begünstigten (Anwärter, Rentner, ggf. Hinterbliebene) eines Altersversorgungsplans als eine Gruppe (all participants as a group) zu betrachten. IAS 26 beschäftigt sich nicht mit Berichten an einzelne Begünstigte über ihre Altersversorgungsansprüche (IAS 26.3).
Tz. 2
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Demgegenüber bezieht sich IAS 19 "Leistungen an Arbeitnehmer" auf die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen beim zusagenden Arbeitgeber selbst, hat aber nicht die Berichterstattung von Altersversorgungsplänen zum Gegenstand (IAS 19.3). IAS 26 ergänzt insoweit den IAS 19 in Bezug auf die Berichterstattung beim Altersversorgungsplan selbst (IAS 26.4). Anders als IAS 19 beschränkt sich IAS 26 ausschließlich auf den Bereich der Altersversorgung (vgl. Tz. 8). Dies rührt daher, dass der Anwendungsbereich des IAS 19 durch mehrfache Änderungen erweitert wurde, während IAS 26 unverändert blieb.
Tz. 3
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Der branchenspezifische Nischenstandard wurde am 1. Januar 1987 vom IASC (Vorgängerinstitution des heutigen IASB) veröffentlicht und besteht abgesehen von einigen kleinen formalen Anpassungen sowie geringfügigen Folgeänderungen aus anderen Standards (zuletzt infolge der Änderung an IAS 1 "Offenlegung von Rechnungslegungsmethoden" im Juni 2020) seither materiell weitgehend unverändert fort und ist mittlerweile der älteste originäre Standard der IFRS (vgl. Dobler, KoR 2012, S. 1ff. mit einer kritischen Würdigung von IAS 26). Er wurde von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) 1725/2003 (ersetzt durch die Verordnung (EG) 1126/2008, ABl. EG L 320 v. 29. November 2008, S. 150–155) uneingeschränkt in das EU-Recht übernommen (zur (Nicht)-Umsetzung von IAS 26 in Nicht-EU-Ländern vgl. Dobler, KoR 2012, S. 2).