Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 26
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Die Bilanzierung des auszukehrenden Vermögenswertes richtet sich nach den jeweils einschlägigen IFRS, insbesondere nach IFRS 9 "Finanzinstrumente", IAS 2 "Vorräte", IAS 16 "Sachanlagen" und IAS 40 "Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien". Zu beachten ist, dass eine Sachausschüttung von langfristigen Vermögenswerten einer Veräußerung gleichgestellt ist und daher IFRS 5 zur Anwendung kommt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des IFRS 5 erfüllt sind (IFRS 5.5.A; vgl. hierzu auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 47f.). Verliert ein Unternehmen durch die Ausschüttung von Anteilen an einem Tochterunternehmen die Beherrschung über das Tochterunternehmen, sind alle Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Ausschüttung gehalten einzustufen, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen nach der Ausschüttung einen nicht beherrschenden Anteil am ehemaligen Tochterunternehmen behält (IFRS 5.8A).
Tz. 27
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Einstufung als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten ist nach IFRS 5.12A iVm. IFRIC 17.BC64 der Verpflichtungszeitpunkt, dh. ab wann das Unternehmen verpflichtet ist (committed), die Vermögenswerte an die Eigentümer auszuschütten. Dies ist der Fall, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Vermögenswerte sind in ihrem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Ausschüttung verfügbar und
- die Ausschüttung ist höchstwahrscheinlich.
Die Vermögenswerte sind in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht zur sofortigen Ausschüttung verfügbar, wenn diese bspw. im Wege einer Auf- oder Abspaltung nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG übertragen werden sollen und die erforderlichen umwandlungsrechtlichen Maßnahmen noch nicht (substantiell) abgeschlossen sind (vgl. ADS Int, Abschn. 9a, Tz. 165f.; Kleinmanns, WPg 2016, S. 264).
Als höchstwahrscheinlich gilt eine Ausschüttung dann, wenn Maßnahmen zur Durchführung der Ausschüttung eingeleitet wurden und davon ausgegangen werden kann, dass sie innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einstufung der Vermögenswerte als zur Ausschüttung gehalten durchgeführt ist. Dies wird wohl auch eine Entscheidung der zuständigen Managementebene, den Gesellschaftern eine Sachausschüttung vorzuschlagen, bedingen (so auch ADS Int, Abschn. 9a, Tz. 163). Zudem sollte unwahrscheinlich sein, dass wesentliche Änderungen an der Ausschüttung vorgenommen werden oder dass die Ausschüttung rückgängig gemacht wird. Die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung der Ausschüttung durch die Anteilseigner (sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) ist bei der Beurteilung, ob die Ausschüttung höchstwahrscheinlich ist, zu berücksichtigen (IFRS 5.12A).
Der Zeitpunkt der Einstufung der Vermögenswerte als zur Ausschüttung gehalten kann zeitlich von der erstmaligen Erfassung einer Ausschüttungsverbindlichkeit abweichen: So ist eine Ausschüttungsverbindlichkeit nach deutschem Gesellschaftsrecht im Regelfall erst mit dem Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschluss anzusetzen, während der Ausweis und die Bewertung des zur Ausschüttung vorgesehenen langfristigen Vermögenswertes nach IFRS 5 ggf. schon mit der Entscheidung des zuständigen Organs der Gesellschaft, den Gesellschaftern die Sachausschüttung vorzuschlagen, zu erfolgen hat (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, Haufe-IFRS-Komm., 17. Aufl. 2019, § 29, Rz. 11; MünchKommBilR IFRS, 5. Erg.Lfg. 2014, IFRS 5, Tz. 67; Heintges/Kroner/Urbanczik, KoR 2009, S. 498).
Tz. 28
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Langfristige Vermögenswerte oder (Veräußerungsgruppen), die nach IFRS 5 als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft werden, sind zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Ausschüttungskosten zu bewerten (IFRS 5.15A). Ausschüttungskosten sind die zusätzlich anfallenden Kosten, die direkt der Ausschüttung zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands (Fußnote zu IFRS 5.15A). Zu den Ausschüttungskosten gehören beispielsweise auch Kosten im direkten Zusammenhang mit einer Abspaltung (vgl. Heintges/Kroner/Urbanczik, KoR 2009, S. 498). Dies können sowohl externe als auch interne Kosten sein, die allein aufgrund des getroffenen Ausschüttungsbeschlusses anfallen (vgl. Kleinmanns, WPg 2016, S. 266; KPMG, Insights into IFRS 15th Edition 2018/19, Rz. 5.4.60.30). Eine etwaige Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Ausschüttungskosten ist ergebniswirksam in der GuV zu erfassen (IFRS 5.20). Vor der erstmaligen Klassifizierung als zur Ausschüttung an die Anteilseigner gehalten ist ein Wertminderungstest erforderlich und ggf. bereits ein Wertminderungsaufwand zu erfassen (s. IAS 36.12 (f), IAS 36.58ff.; vgl. IDW RS HFA 2, Tz. 57).