Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Eva Bracht
Tz. 180
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Im Rahmen des Übergangs von der Quotenkonsolidierung auf die Equity-Methode haben die Parteien ihre Beteiligungen am Gemeinschaftsunternehmen gem. IFRS 11 zu Beginn der unmittelbar vorausgegangenen Periode angesetzt (IFRS 11.C1B). Zunächst waren die bisher quotal einbezogenen einzelnen Vermögenswerte (inkl. eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus Erwerb) und Schulden auszubuchen und stattdessen das abgehende Reinvermögen als Beteiligungsbuchwert zu erfassen (IFRS 11.C2). Nicht näher im Standard erläutert wurde die Behandlung möglicher OCI-Komponenten. Küting/Wirth vertreten uE zutreffend die Ansicht, dass ggf. bestehende OCI-Komponenten im Rahmen des Übergangs von IAS 31 zu IFRS 11 beim beteiligungshaltenden Unternehmen zu erfassen sind (hier und im Folgenden vgl. Küting/Wirth, KoR 2012, S. 152). OCI-Komponenten sind weder zu recyceln noch auszubuchen, da die Umstellung von der Quotenkonsolidierung zur Equity-Methode keinen Endkonsolidierungstatbestand darstellt.
Tz. 181
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Ein Geschäfts- oder Firmenwert, der zu einer größeren zahlungsmittelgenerierenden Einheit gehörte, war gem. IFRS 11.C2 auf Basis der relativen Buchwerte des Gemeinschaftsunternehmens und der zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten dem Gemeinschaftsunternehmen zuzuordnen. Bemängelt wurde an diesem Vorgehen va., dass die Allokation des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Grundlage der relativen Buchwerte des Gemeinschaftsunternehmens vorzunehmen war und das Konzept der relativen Unternehmenswerte gem. IAS 36 unberücksichtigt blieb (ausführlich vgl. Küting/Wirth, KoR 2012, S. 153).
Im Falle eines negativen Reinvermögens musste die bilanzierende Partei beurteilen, ob rechtliche oder faktische Verpflichtungen zum Ausgleich bestehen. Lagen solche Ausgleichsverpflichtungen vor, war eine Verbindlichkeit anzusetzen. Konnte das Vorliegen von rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen verneint werden, war keine Schuld anzusetzen, sondern die Gewinnrücklagen zu Beginn der unmittelbar vorausgegangenen Periode anzupassen (IFRS 11.C4).
Tz. 182
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Ferner war der Beteiligungsbuchwert einem Impairment-Test gem. IAS 28.40 iVm. IAS 36 zu unterziehen (IFRS 11.C3). Ein ggf. bestehender Wertminderungsbedarf war gem. IFRS 11.C3 mit den Gewinnrücklagen erfolgsneutral zu verrechnen. Weiterhin waren gem. IFRS 11.C5 Anhangangaben zu den im Rahmen der Equity-Bewertung zusammengefassten Vermögenswerten und Schulden erforderlich. Gleichwohl gab der Standard keinen Hinweis zur Gliederungstiefe der zu veröffentlichenden Angaben. UE ist auch hier dem Vorschlag von Küting/Wirth zuzustimmen, die entweder eine Aufgliederung nach den Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden in Anlehnung an IFRS 5.38 oder anhand der einzelnen Posten der Konzernbilanz in Betracht ziehen (vgl. Küting/Wirth, KoR 2012, S. 152f.).