Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn bei der Übertragung eines Betriebs alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden und diese nicht innerhalb von fünf Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
2) Ein Bürogebäude kann sowohl bei Fabrikations- als auch bei Dienstleistungsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn die betriebliche Nutzung des Grundstücks von besonderem Gewicht für die Betriebsführung ist und das Unternehmen ohne das Gebäude nur bei einer einschneidenden Änderung der Organisation fortgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich auf dem Grundstück sowohl das Bürogebäude als auch Lagerräumlichkeiten befinden, die neben der Materiallagerung als Anlaufpunkt für Kunden dienen, die sich vor Ort über die Produktpalette des Unternehmens informieren möchten.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 5 Nr. 1, Abs. 4
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung eines Freibetrages gemäß § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für vom Kläger (Kl.) im Erbwege erworbenes Betriebsvermögen.
Der am 19.01.1998 verstorbene Vater des Kl. betrieb als Einzelunternehmer einen Versandhandel von Schmuck, Uhren und Geschenkartikeln. Zum Betriebsvermögen gehörte auch das Grundstück K**************Straße 8 in C******, auf dem sowohl die Büro- als auch die Lagerräume des Betriebes untergebracht waren.
Durch schriftliche Ergänzung seines Testaments vom 30.06.1994 am 23.10.1997 ordnete der Erblasser an, den Betrieb in folgender Weise fortzuführen: Das Grundstück K**************Straße 8 solle seine Ehefrau erhalten und an den vom Kl. in Form einer GmbH weiter zu betreibenden Betrieb vermieten. Zu den Einzelheiten der testamentarischen Verfügung wird auf Bl. 7 der Steuerakte Bezug genommen.
Durch Steuerbescheid vom 27.05.1999 setzte der Beklagte (Bekl.) unter Zugrundelegung eines Erwerbs in Höhe von 2.561.600,00 DM die Erbschaftsteuer für den Kl. auf 486.704,00 DM fest. Im Rahmen des Erwerbs wurde das Betriebsvermögen ohne das Grundstück K**************Straße 8 angesetzt. Den Freibetrag gemäß § 13 a ErbStG gewährte der Bekl. nicht, da das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage nicht auf den Kl. als Erwerber übergegangen sei. Wegen der Einzelheiten der Steuerberechnungen wird auf den Steuerbescheid (Bl. 115 – 118 der Steuerakte) Bezug genommen.
Mit seinem Einspruch vom 14.06.1999 wandte sich der Kl. gegen die Versagung des Freibetrages gemäß § 13 a ErbStG. Es sei zwar zutreffend, dass aus ertragsteuerlicher Sicht das Grundstück K**************Straße 8 eine wesentliche Betriebsgrundlage sei, deren Entnahme aus dem Betriebsvermögen zur Betriebsaufgabe im Sinne der §§ 16, 34 EStG geführt habe. Jedoch dürfe man die ertragsteuerliche Sichtweise nicht auf das Erbschaftsteuerrecht übertragen. Abzustellen sei darauf, ob das Grundstück funktional wesentlich für die Betriebsführung sei. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Betrieb auch in jedem anderen Gebäude mit Büro und Lagerräumen habe geführt werden können. Zudem sei die Grundstückserbin zur Vermietung an den Betrieb des Kl. verpflichtet gewesen. Zur Unterstützung seiner Position bezog sich der Kl. auf Tz. 5.3 des Erlasses zu §§ 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 vom 29.11.1994.
Nach Erlass eines Änderungsbescheides aus hier nicht streitigen Gründen am 06.09.1999 wies der Bekl. den Einspruch durch EE vom 26.05.2000 als unbegründet zurück. Der Freibetrag gemäß § 13 a ErbStG könne nicht gewährt werden, da der Betrieb nicht unter Einschluss der wesentlichen Betriebsgrundlage (Grundstück K**************Straße 8) vom Erblasser auf den Kl. als Erben übergegangen sei. Was wesentliche Betriebsgrundlage sei, sei nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Grundstück K**************Straße 8 sei wegen der erheblichen stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Nicht maßgeblich sei, dass das Grundstück auch durch ein beliebiges anderes Büro- und Lagergrundstück ersetzt werden könne.
Mit seiner Klage vom 23.06.2000 verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er verweist darauf, die Nachsteuerregelung des § 13 a ErbStG knüpfe an eine Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit durch den Erben an. Nicht maßgeblich sei eine im Ertragsteuerrecht zu beurteilende Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven. Infolge dessen sei eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Danach führe der Kl. den Betrieb des Erblassers so wie früher fort, mit dem einzigen Unterschied, dass der betrieblich genutzte Grundbesitz nunmehr nicht zum Vermögen des Betriebs gehöre, sondern lediglich angemietet sei. Zur weiteren Begründung verweist der Kl. darauf, dass für den Fall der Umstrukturierung der Organisation des Betriebes noch zu Lebzeiten des Erblassers der Kl. im Todesfall unzweifelhaft den Betriebsvermögensfreibetrag hätte in Anspruch nehmen können.
Der Kl. beantragt,
den Erbsch...