Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen einer Rechnungskorrektur beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
Leitsatz (amtlich)
Eine Rechnungsberichtigung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts entfaltet Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung.
Normenkette
UStG §§ 3d, 14a Abs. 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 25b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht von innergemeinschaftlichen Erwerben.
Die Klägerin, eine am xx.xx.2013 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, be-trieb im Streitjahr 2013 ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Vertrieb und der Im- und Export von Haushalts- und Kochgeräten aller Art sowie der Groß- und Einzelhandel mit diesen Gegenständen war. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der Organgesellschaft S GmbH bestand ein organschaftliches Verhältnis.
Im Streitjahr erwarb die Klägerin Ware bei der T Italien S.p.A. mit Sitz in F/Italien (im Folgenden: T IT), die die Lieferungen an die Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte.
Die von der T IT erworbenen Waren wurden durch die Klägerin zum Teil an die T s.r.o. mit Sitz in der Slowakei (im Folgenden: T SK) weiterveräußert. Alle drei beteiligten Unternehmen traten unter der ihnen von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer (im Folgenden: USt-ID-Nr.) auf.
Die Warenlieferungen wurden wie folgt abgewickelt:
- Waren mit einem Einkaufspreis von 401.094 € (Verkaufspreis: 521.227 €) wurden unmittelbar von der T IT in Italien an die T SK in die Slowakei (S bzw. T, SK) ausgeliefert.
- Waren mit einem Einkaufspreis von 483.435 € (Verkaufspreis: 636.346 €) wurden unmittelbar von der T IT in Italien zu einem Lager in Tschechien (P, CZ) ausgeliefert.
Der Transport der Waren wurde regelmäßig im Auftrag der Klägerin durch die Spedition D durchgeführt. Für die Lieferungen nach Tschechien ist in den von der T IT an die Klägerin gerichteten Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis als Lieferort das Lager in P ("L s.r.o., P") benannt, unter Lieferbedingungen ist "FCA F" (Incoterm FCA) vermerkt. In den Verbringungsnachweisen der Spedition D vom 20.09.2013 war für diese Lieferungen als Empfänger zunächst die Klägerin mit dem Zusatz "c/o L S.r.O, CZ-PLZ P" genannt, diese Empfängerangabe wurde am 27.11.2015 auf die T SK mit gleichem Zusatz abgeändert. In den Rechnungen der Spedition D an die Klägerin ist unter Lieferkonditionen "ab Werk" (Incoterm EXW) angegeben. Die (berichtigten) Rechnungen der Klägerin an die T SK ohne Umsatzsteuerausweis enthalten keine Angaben zu den in diesem Leistungsverhältnis vereinbarten Lieferkonditionen.
Die Klägerin behandelte die Umsätze an die T SK in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 sowie in den zusammenfassenden Meldungen als Lieferungen des ersten Abnehmers im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften i.S.v. § 25b UStG, für die der letzte Abnehmer die Steuer schuldet, mit der Folge, dass insoweit durch die Klägerin in Deutschland keine Umsatzsteuer entrichtet wurde.
Im Zeitraum 13.05.2015 bis 24.06.2015 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Auf den Prüfungsbericht vom 27.04.2015 wird Bezug genommen.
Der Prüfer gelangte zu der Rechtsauffassung, dass hinsichtlich der Warenlieferungen in die Slowakei die Voraussetzungen der Vereinfachungsregel des § 25b UStG mangels ordnungsgemäßer Rechnung der Klägerin an die T SK nicht vorlägen. In den Rechnungen sei zum Teil die USt-ID-Nr. der T SK als letzter Abnehmer nicht enthalten gewesen, zudem sei nicht auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen worden.
Hinsichtlich der Warenlieferungen nach Tschechien seien die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25b UStG nicht gegeben, da die T SK als letzter Abnehmer unter ihrer slowakischen USt-ID-Nr. und damit nicht unter der USt-ID-Nr. des Landes aufgetreten sei, in dem die Versendung geendet habe (Tschechien).
Die umsatzsteuerliche Beurteilung habe daher nach Auffassung der Umsatzsteuersonderprüfung im Rahmen eines Reihengeschäftes zu erfolgen. Dabei sei die Warenbewegung der Lieferung von T IT an die Klägerin zuzuordnen, weil die Klägerin zwar den Transport der Ware beauftragt, nicht jedoch nachgewiesen habe, dass sie die Lieferung nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer versendet habe (vgl. § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG). Demnach handele es sich bei der Lieferung der T IT an die Klägerin um die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Die Klägerin habe in der Slowakei bzw. in Tschechien, wo die jeweilige Versendung der Waren geendet habe, nach § 3d Satz 1 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Daneben habe die Klägerin, die unter ihrer deutschen USt-ID-Nr. aufgetreten sei, nach § 3d Satz 2 UStG auch in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Daher seien die innergemeinschaftlichen Erwerbe...