Rz. 78
Geschäftsanteile können im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter gemäß §§ 857, 829 ZPO gepfändet werden. Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abtretung nach § 15 Abs. 5 GmbHG steht der Pfändung nicht entgegen. Es ist aber sinnvoll eine Einziehungsklausel auch für den Fall der Pfändung im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Für die Pfändung ist ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts erforderlich, §§ 857 Abs. 1, 828 Abs. 1 ZPO. Drittschuldnerin i. S. d. § 829 Abs. 3 ZPO ist die GmbH, der Beschluss ist ihr zuzustellen.
Rz. 79
Der Gesellschafter des gepfändeten Geschäftsanteils behält seine Gesellschafterstellung und kann auch weiterhin seine Rechte ausüben. Die Pfändung erstreckt sich nur auf die Vermögensrechte und die Surrogate wie Abfindungsansprüche oder den Anteil am Liquidationserlös. Umstritten ist, ob die Pfändung auch den Gewinnanspruch erfasst. Die herrschende Meinung lehnt dies ab, da der Gewinn als Nutzung dem Pfandgläubiger nicht automatisch zustehe. Empfehlenswert ist daher eine selbstständige Pfändung der Gewinnansprüche nach §§ 828ff. ZPO.
Verwaltungsrechte
Nicht der Pfändung unterliegen die Verwaltungsrechte wie etwa das Stimmrecht. Aufgrund des relativen Verfügungsverbots (§§ 857 Abs. 1, 829 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 135, 135 BGB) darf der Gesellschafter jedoch keine Maßnahmen vornehmen, die den Bestand des Anteils gefährden, wie beispielsweise Zustimmungen zur freiwilligen Einziehung oder die Ausübung eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ohne wichtigen Grund. Bei einer Einziehungsklausel für den Fall der Pfändung muss die Abfindung für den eingezogenen Anteil zwingend werthaltig sein.
Rz. 80
Die Verwertung des Geschäftsanteils erfolgt auf gerichtliche Anordnung nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs. Da es sich bei einem Zuschlag im Rahmen der öffentlichen Versteigerung nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb handelt, ist die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG nicht zu beachten. Anders beim freihändigen Verkauf, bei dem die notarielle Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend ist. Nach der Übertragung ist der Erwerber in der Gesellschafterliste einzutragen, damit er gegenüber der Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 GmbHG.