OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.6.1998, S 0126 - 2 - St 251
Trennen sich Ehegatten, ist dadurch eine Zusammenveranlagung zur ESt für das Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26 b EStG). Verlegt ein Ehegatte oder verlegen gar beide Eheleute nach der Trennung seinen/ihren Wohnsitz in den Bezirk eines anderen als des bisher für die Besteuerung der Eheleute zuständigen FA, so stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Hierfür gilt im Einvernehmen mit den Oberfinanzdirektionen der anderen Länder folgendes:
Im Fall der Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die ESt nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten § 19 Abs. 1 Satz 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatte für sich „Seuerpflichtiger” i.S. von § 19 AO. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO, die auf den Familienwohnsitz abstellt, setzt ein nicht dauerndes Getrenntleben der Ehegatten voraus und ist deshalb nicht anwendbar. Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit gem. § 25 AO vor. Zuständig ist danach das FA, das zunächst mit der Sache befaßt war.
Behält ein Ehegatte den früheren Wohnsitz bei oder zieht er nur innerhalb des Bezirks des bisher zuständigen FA um, bleibt dieses bisherige als das zuerst mit der Sache befaßte FA für den Erlaß von Erst- und Änderungsbescheiden für Zeiträume, in denen noch eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, zuständig. Ist der andere Ehegatte auch zur USt oder GewSt zu veranlagen, kann es sich jedoch anbieten, daß das FA des anderen Ehegatten die Besteuerung übernimmt. Die Zustimmung der Stpfl. ist hierzu nicht erforderlich § 25 Satz 1 AO), weil es sich nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S. des § 27 AO handelt (AEAO zu § 25; AO-Kartei § 25 Karte 1).
Verlegen nach Trennung/Scheidung (beide) Ehegatten ihren Wohnsitz in andere FA-Bezirke, sind die Personensteuerakten an das FA abzugeben, in dessen Bezirk der Ehegatte verzogen ist, bei dem das Schwergewicht der Besteuerungsgrundlagen (= Summe der Betriebseinnahmen/Einnahmen vor Abzug der Betriebsausgaben/Werbungskosten) liegt.
Dieses FA ist nach § 25 AO ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Zuständigkeitswechsels § 26 AO) auch für den ggf. noch erforderlichen Erlaß von Erst- oder Änderungsbescheiden für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Trennung zuständig, soweit in den betreffenden Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen und Zusammenveranlagung gewählt wurde bzw. wird.
Getrennte Veranlagung von Eheleuten
Beantragt ein verheirateter Stpfl. die getrennte Veranlagung, so ist für jeden Ehegatten das für ihn zuständige FA (nach § 19 Abs. 1 bzw.§ 19 Abs. 3 AO) für die Durchführung der getrennten Veranlagung örtlich zuständig.
Normenkette
AO § 25