Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Häufig wird im Zusammenhang mit der Abgabe von gedruckten Büchern, Zeitschriften oder anderen Werken dem Kunden auch ein Zugang zu einem elektronischem Medium geboten (ePaper/eBook). Da die Abgabe gedruckter Werke nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Zugangsmöglichkeit zu elektronischen Medien aber dem Regelsteuersatz, ergibt sich das Problem, ob hier eine einheitliche Leistung (Haupt- und Nebenleistungsverhältnis) oder mehrere unterschiedlich zu versteuernde Leistungen vorliegen.
Das BMF hat in einem nicht allgemein veröffentlichten Schreiben an betroffene Verbände dabei die Auffassung vertreten, dass die Möglichkeit der Nutzung eines ePapers bzw. eines eBooks keine Nebenleistung zur Hauptleistung "Lieferung einer gedruckten Zeitung" bzw. "Lieferung eines gedruckten Buchs" darstellt. Die Bereitstellung von ePapers bzw. eBooks stellt für den Leistungsempfänger einen eigenständigen Zweck dar und wird weder in Abrundung noch in Ergänzung der Lieferung der Zeitung bzw. des Buchs erbracht.
Dass die einzelnen Leistungen ggf. auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie evtl. ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht nicht aus, um sie umsatzsteuerrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung.
Während der Verkauf des gedruckten Werks eine Lieferung eines ermäßigt besteuerten Gegenstands darstellt, ist die Zugangsmöglichkeit zum ePaper/eBook eine eigenständige sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
Neben der zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung von Verlagen (oder bei Überwälzung der Kunden) ergeben sich insbesondere Probleme bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen. Die Finanzverwaltung vertritt dazu folgende Auffassung:
- Ist für die Lieferung des gedruckten Werks und den Zugang zum ePaper/eBook jeweils ein gesondertes Entgelt festgelegt worden, ist insoweit das zwischen den Beteiligten jeweils vereinbarte Entgelt für die Besteuerung maßgeblich.
- Wird für die Zugangsmöglichkeit zum ePaper/eBook kein gesondertes Entgelt verlangt, ist der Gesamtverkaufspreis aufzuteilen. Dabei erfolgt die Aufteilung nach den allgemeinen Grundsätzen, regelmäßig – soweit sie vorliegen – im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Auffassung der Finanzverwaltung mag systematisch gerechtfertigt sein, ob sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, kann allerdings bezweifelt werden. Grundsätzlich behandelt das an die Verbände versandte Schreiben (wobei sich die Frage stellt, warum ein solches Schreiben nicht allgemein veröffentlicht wird) aber nur die Spitze des Eisbergs. Nicht nur die Frage der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes kann sich als Problem herausstellen, auch die unterschiedlichen Leistungsorte können in der Praxis zu unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Folgen führen.
Der deutsche Verlag V verkauft im Inland Romane, ermöglicht es dem Leser aber auch, durch eine einmalige Zugangsnummer das Werk als eBook von einem in Luxemburg belegenen Server einer Zweigniederlassung herunterzuladen.
Die Lieferung des Buchs unterliegt in Deutschland als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Der Download des eBooks ist eine sonstige Leistung, die – bis 31.12.2014 – dort ausgeführt ist, wo der leistende Unternehmer eine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält. Der Anteil, der auf die sonstige Leistung entfällt, unterliegt damit in Luxemburg (mit einem Sondersteuersatz von 3 %) der USt.
Da regelmäßig – auch gerade bei der Abgabe wissenschaftlicher Literatur – neben der Lieferung eines Printwerks die Zugangsmöglichkeit zu einem elektronischem Medium gewährt wird und dies wegen des eindeutigen Mehrwerts des elektronischen Mediums nicht zu einer Nebenleistung führen kann, und dafür einheitliche Entgelte vereinbart werden, wird die Aufteilung zu einem ständigen Streitpunkt mit der Betriebsprüfung führen.
Soweit (evtl. auch symbolisch) Einzelpreise für Print und ePaper angegeben werden, um hier zu einem möglichst günstigen Aufteilungsverhältnis zu kommen, muss allerdings auch § 42 AO beachtet werden. Das Verhältnis der Einzelverkaufspreise kann nur dann angenommen werden, wenn diese nach einigermaßen realistischen Bedingungen festgelegt worden sind.
Auch die Abrechnungen gegenüber den Kunden müssen – zumindest um vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern einen Vorsteuerabzug zu gewähren – diesen Bedingungen angepasst werden.
Keine Veränderungen werden sich an diesen Grundsätzen durch die zum 1.1.2015 umgesetzten Änderungen bei der Veräußerung von Hörbüchern ergeben. Nach dieser Neuregelung ist der Verkauf von Hörbüchern (nicht aber vo...