Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Endet eine Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen oder sachlichen Verflechtung, kann gleichwohl weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein, und zwar unter den Gesichtspunkten der Betriebsverpachtung oder der Betriebsunterbrechung.
Sachverhalt
Für die vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) endete die Betriebsaufspaltung, weil die Auflösung der gesellschafteridentischen, mietenden GmbH zum 1.1.2000 beschlossen wurde. Die GbR errechnete einen Aufgabegewinn i. H. der angenommenen stillen Reserven der vermieteten Grundstücke. Andere Grundstücke vermietete sie an zuerst 7, später 13 verschiedene Mieter. Für die Zeit nach Beendigung der Betriebsaufspaltung erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sie allerdings durch Bestandsvergleich ermittelte. Das Finanzamt nahm für einige Jahre Vermietungseinkünfte an, später jedoch gewerbliche Einkünfte, zuerst unter dem Gesichtspunkt der Betriebsverpachtung im Ganzen, nach Einwendungen des Beraters unter dem Gesichtspunkt der Betriebsunterbrechung.
Entscheidung
Das FG entschied i. S. der GbR, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen seien. Das Ende der Betriebsaufspaltung ist grundsätzlich als Betriebsaufgabe zu werten. Ausnahmen gelten in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen und der Betriebsunterbrechung. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen war nach Verkauf einiger Grundstücke und Vermietung des restlichen Bestands an eine Vielzahl von Mietern eindeutig nicht gegeben. Eine Betriebsunterbrechung setze voraus, dass die GbR entweder ihre gewerbliche Tätigkeit als Besitzgesellschaft oder das von der früheren Betriebs-GmbH ausgeübte Gewerbe später wieder aufnehmen könne. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, hat das FG offen gelassen. Nach seiner Auffassung lag schon deshalb eine Betriebsaufgabe vor, weil die teilweise widersprüchlichen Äußerungen der GbR insgesamt als Aufgabeerklärung zu werten seien und vom Finanzamt zuerst auch in diesem Sinne verstanden worden waren.
Hinweis
Ab dem 4.11.2011 verlangt § 16 Abs. 3b EStG in derartigen Fällen eine ausdrückliche Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen. Ob eine Betriebsverpachtung oder eine Betriebsunterbrechung angenommen werden können, muss ggf. immer noch für den Einzelfall geprüft werden.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2013, 12 K 12193/11