Leitsatz
Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist bei den Stadtwerken in F auf wechselnden Linien als Busfahrer beschäftigt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers zu übernehmen. Ausgehend von einer sog. Einsatzwechseltätigkeit machte er in seiner ESt-Erklärung für 1998 für seine Aufwendungen für die mit seinem privaten Kfz unternommenen Fahrten von seiner Wohnung zu den Depots (und zurück) die tatsächlichen Kosten geltend.
Demgegenüber berücksichtigte das FA nur die km-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Fahrten des Klägers von der Wohnung zu den verschiedenen (städtischen) Busdepots und zurück stellten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Etwas anderes könne gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs nicht an festen Busdepots erfolgt, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke. In solchen Fällen fehle den Fahrten der Bezug zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers. Es könne daher dann nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten könne.
Hinweis
1. Bezüglich der Frage, was unter einer "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu verstehen ist, wird zunächst auf das Urteil VI R 25/04, )BFH-PR 2005, 401 hingewiesen.
2. Wie (früher) schon mehrfach entschieden, kann ein Arbeitnehmer auch mehrere (regelmäßige) Arbeitsstätten innehaben. Voraussetzung ist aber (in Abgrenzung zu vorübergehenden Auswärtstätigkeiten), dass er diese nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (siehe hierzu auch die Besprechung zum Urteil vom 7.6.2002, VI R 53/01, BFH-PR 2003, 3 zur Abgrenzung solcher Fahrten zu Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.5.2005, VI R 15/04