Leitsatz
1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten.
2. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Besitz-Personengesellschafters.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG , § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG , § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Ein Bauunternehmen bestand aus einer Besitz-GbR (Klägerin) und einer Betriebs-GmbH, deren Gesellschafter mit unterschiedlichen Beteiligungen Vater und Sohn waren. Der Vater war außerdem alleiniger Anteilseigner einer Bauträger-GmbH, die die Betriebs-GmbH mit Bauprojekten beauftragte. Die Leistungen an die Bauträger GmbH hatten früher bis zur Hälfte der Umsätze der Betriebs-GmbH ausgemacht.
In den Streitjahren geriet die Bauträger-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Die Besitz-GbR gewährte ihr deshalb mehrere Darlehen. In ihren Jahresabschlüssen buchte die GbR die Darlehen gewinnmindernd aus, weil sie auf die Rückzahlung zur Abwendung eines Konkurses verzichtet habe.
Das FA hielt die Darlehen für privat veranlasst und erkannte die Wertberichtigungen nicht an, behandelte aber die gezahlten Darlehenszinsen als Betriebseinnahmen der GbR. Das FG war ebenfalls der Auffassung, die Darlehen seien Privatvermögen der GbR, kürzte aber deswegen auch die Betriebseinnahmen um die erhaltenen Darlehenszinsen.
Entscheidung
Der BFH verwies das Verfahren an das FG zurück. Es stehe fest, dass die Zahlungen an die Bauträger-GmbH zur Erhöhung von Aktivposten der GbR geführt hätten, entweder in Form von Darlehen oder in Form von nachträglichen Anschaffungskosten des Vaters in der Sonderbilanz der GbR. Damit stehe ebenfalls fest, dass Teilwertminderungen auch eine Minderung des Gewinns der GbR zur Folge haben würden. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen an eine Teilwertabschreibung auf Forderungen und Beteiligungen müsse das FG noch prüfen, wie die Auszahlung zu würdigen und inwieweit eine Teilwertminderung eingetreten sei. Die Darlehenszinsen seien entweder als Betriebseinnahme oder als Sonderbetriebseinnahme des Vaters in Gestalt einer vGA zu behandeln.
Hinweis
1.Personengesellschaften können nicht nur Betriebsvermögen, sondern auch Privatvermögen haben. Letzteres ist etwa der Fall, wenn aus dem Gesamthandsvermögen ein Darlehen gegeben wird, für das keine betriebliche Veranlassung besteht. Dabei wird es sich insbesondere um Darlehen an einen Gesellschafter oder an eine diesem nahe stehende Person handeln.
Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, jedes Darlehen an den Gesellschafter bzw. an eine diesem nahe stehende Person sei Privatvermögen. Gibt es für das Darlehen eine betriebliche Veranlassung, liegt Betriebsvermögen vor. Häufig kommt es zu dieser Situation, wenn eine Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH ein Darlehen gewährt. Hier ist i.d.R. von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, weil das Darlehen meist zur Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der Betriebs-GmbH dient und damit auch den Wert der Beteiligung erhöht, die sie sich im Sonderbetriebsvermögen mindestens eines Besitzgesellschafters befindet.
2. Diese schon länger geltenden Grundsätze hat der BFH mit dem Besprechungsurteil auch auf Darlehen an sonstige verbundene Unternehmen erstreckt, die als Geschäftspartner der Betriebs-GmbH agieren und damit die Ertragslage des Verbunds aus Besitz- und Betriebsunternehmen verbessern. Ob das Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen gewährt wird, ist ohne Bedeutung, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Besitzgesellschaft das Darlehen einem fremden Geschäftspartner der Betriebs-GmbH nicht gewährt hätte.
3. Sollte das Darlehen an eine Geschäftspartner-GmbH allerdings doch außerbetrieblich veranlasst sein, wäre von einer Entnahme des Darlehensbetrags durch den an der Geschäftspartner-GmbH beteiligten Besitzgesellschafter auszugehen. Zugleich hätte er den Darlehensbetrag verdeckt in die GmbH eingelegt, was sich in einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung auswirken würde.
Die Beteiligung an der Geschäftspartner-GmbH ist nach Meinung des BFH regelmäßig Sonderbetriebsvermögen des Besitzgesellschafters.
4. Vermindert sich die Bonität der Geschäftspartner-GmbH, kann sich das auf den Gewinn der Besitzgesellschaft sowohl auswirken, wenn das Darlehen betrieblich veranlasst ist, als auch wenn es außerbetrieblich veranlasst ist. Im ersten Fall mindert sich der Teilwert der Forderung, im zweiten Fall kann sich der Teilwert der zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anteile an der GmbH mindern. Die Anforderungen an eine Teilwertminderung sind allerdings unter...