OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.4.2005, S 7300
Der EuGH hat mit Urteil vom 8.5.2003 (C-269/00, BStBl 2004 II S. 378) entschieden, dass die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für private Zwecke eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe ist, wenn die unternehmerische Nutzung der anderen Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. In diesen Fällen sind auch die Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die auf die selbst genutzte Wohnung entfallen. Der BFH hat sich mit Urteil vom 24.7.2003 (V R 39/99, BStBl 2004 II S. 371) der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen. Zur Anwendung der Rechtsprechung sind die BMF-Schreiben vom 30.3.2004 (IV B 7 – S 7300 – 24/04, BStBl 2004 I S. 451), vom 13.4.2004 (IV B 7 – S 7206 – 3/04, BStBl 2004 I S. 468) und vom 13.4.2004 (IV B 7 – S 7300 – 26/04, BStBl 2004 I S. 469) ergangen.
Beispiel 1:
Unternehmer U errichtet ein Gebäude. Im Erdgeschoss betreibt er eine Kfz-Werkstatt. Das Obergeschoss nutzt er für eigene Wohnzwecke.
U kann auch für die eigene Wohnung den Vorsteuerabzug geltend machen, da seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt und die unentgeltliche Wertabgabe damit steuerpflichtig ist (Abschn. 24c Abs. 7 und 76 Abs. 3 Satz 6 UStR).
Beispiel 2:
Unternehmer U errichtet ein Mehrfamilienhaus. Drei Wohnungen vermietet er nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Eine Wohnung nutzt er zu eigenen Wohnzwecken.
U kann für die eigene Wohnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da die unternehmerische Nutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher die unentgeltliche Wertabgabe nicht steuerbar ist (Abschn. 24c Abs. 7 UStR).
1. Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Ein Unternehmer, der verpflichtet ist, USt-Voranmeldungen abzugeben, hat die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der USt-Voranmeldung des Leistungsbezugs zu treffen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Zuordnungsentscheidung erst bei Abgabe der Erklärung des Jahres, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurde, getroffen und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Eine spätere Zuordnung, z.B. durch die Abgabe einer berichtigten USt-Jahreserklärung, ist nicht zulässig.
Ist bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes nach dem 30.6.2004 kein oder nur ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich, muss der Unternehmer gegenüber dem FA durch eine schriftliche Erklärung spätestens bis zur Abgabe der Erklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude zugeordnet hat. Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b UStR 2000 ist zum 1.7.2004 aufgehoben worden. Danach war davon auszugehen, dass der Unternehmer das Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat, wenn er für den unternehmerisch genutzten Teil den Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug geltend gemacht hat. Das Gleiche galt, wenn für den unternehmerisch genutzten Teil der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen war. Eine Zuordnung lag nur dann nicht vor, wenn der Unternehmer spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung des Jahres des Leistungsbezugs dem FA schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Gebäude nur teilweise oder gar nicht zugeordnet hat.
In Altfällen (Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes bis 31.12.2001) ist bei Anwendung des Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b UStR 2000 nicht auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Leistungsbezugs, sondern auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung abzustellen.
Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke und hat er in der maßgeblichen Umsatzsteuer-Jahreserklärung den Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil nicht geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen nach § 15 UStG hierfür vorgelegen haben, hat er das Gebäude insgesamt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
Beispiel 3:
Unternehmer U hat in den Jahren 1998/1999 ein Einfamilienhaus errichtet. U ist Schriftsteller und nutzt für seine unternehmerische Tätigkeit einen Raum als Arbeitszimmer (15 % der Nutzfläche des Gebäudes). U hat aus den anteiligen Herstellungskosten in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der erstmaligen Verwendung (1999) keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Jahr 2004 gibt er berichtigte Umsatzsteuererklärungen (§ 164 AO) für die Jahre 1998 und 1999 ab und macht den Vorsteuerabzug für die gesamten Herstellungskosten des Einfamilienhauses geltend.
Da U keinen Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer geltend gemacht hat, hat er das Gebäude nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Ein Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Einfamilienhauses ist nicht möglich.
Beispiel 4:
Unternehmer U hat in den Jahren 2002/2003 ein Einfamilienhaus errichtet. U ist Schriftsteller und nutzt für seine unternehmerische Tätigkeit einen Raum als Arbeitszimmer (15 % der Nutzfläche des Gebäudes). U hat aus den anteiligen Herstellungskosten in der Umsatzsteuer-Jahres...