OFD Erfurt, Verfügung v. 27.1.2000, S 3300 A - 10 - St 241
Bezug: |
OFD Erfurt vom 31.7.1992, S 3300 A - 10 - St 2.07 |
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OFD Erfurt vom 27.10.1992, S 3191 A - 10 - St 26 |
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OFD Erfurt vom 6.2.1995, S 3300 A - 10 - St 262 (R) |
Anlagen:
- Liste der genehmigten Bebauungspläne |
(1 × finanzamtsbezogen) |
- Liste der genehmigten Flächennutzungspläne |
(1 × finanzamtsbezogen) |
- Liste der genehmigten vorhabensbezogenen Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne |
(1 × finanzamtsbezogen) |
- Anschreiben an die Stadt / Gemeinde |
(HV 50) |
- Auswertung von Bauleitplänen |
(HV 51) |
- Entwicklungsstufen des Grund und Bodens |
(HV 52) |
- Übersicht Bauleitpläne |
(HV 53) |
- Meldebogen |
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Die von den Städten und Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung erstellten Bauleitpläne – Flächennutzungspläne (FNP), Bebauungspläne (BBP) sowie vorhabensbezogene Bebauungspläne und Vorhaben – und Erschließungspläne (VEP) sind für die Abgrenzung des Grundvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und damit zur Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten notwendig.
In der Anlage übersende ich finanzamtsbezogene Listen (1 Ausfertigung je FA) über folgende vom Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigten Bauleitpläne:
- Liste der genehmigten Flächennutzungspläne
- Liste der genehmigten Bebauungspläne
- Liste der genehmigten vorhabensbezogenen Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne
I. Anforderung der Bauleitpläne
Die in den Listen aufgeführten standortbezogenen genehmigten Bauleitpläne sind mit den bereits vorhandenen Bauleitplänen abzugleichen.
Danach sind alle nicht vorhandenen Bauleitpläne mit dem dieser Verfügung als Muster beigefügtem „Anschreiben an die Städte/Gemeinden” (HV 50 mit Anlage) anzufordern. Dabei ist die als Antwortschreiben übersandte Anlage soweit wie möglich (Spalte 1-5) auszufüllen.
Sofern bekannt ist, dass weitere Bauleitpläne aufgestellt wurden, sind diese zusätzlich in die Anlage zum Anschreiben aufzunehmen. Insbesondere für den Bereich Ost- und Südthüringen ist die Auflistung des Thüringer Landesverwaltungsamtes nicht abschließend.
Bei bereits vorhandenen Bauleitplänen, für die in den von mir übersandten Listen aufgeführten Standorte, ist von der Aufforderung Abstand zu nehmen.
Erfolgt durch eine Stadt/Gemeinde keine Rückmeldung ist diese an die Abgabe zu erinnern und ggf. die Dienstaufsichtsbehörde einzuschalten.
Zur Abgrenzung von Rohbauland zum baureifen Land (siehe Tz. 2.2) sind die Städte/Gemeinden mit dem Anschreiben angehalten, auch den Erschließungszustand der Baugebiete mitzuteilen.
II. Auswertung
2.1 erstmalige Erfassung im Grundvermögen
Die nach Tz I angeforderten sowie die bereits in den Bewertungsstellen vorhandenen aber noch nicht bearbeiteten Bauleitpläne sind nach den Anweisungen der Bezugsverfügungen vom 27.10.1992 und 6.2.1995 auszuwerten.
Hinweis:
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass aus der Darstellung von Flächen im
- Flächennutzungsplan |
⇒ |
die Entwicklungsstufe Bauerwartungsland |
- Bebauungsplan |
⇒ |
die Entwicklungsstufe Rohbauland |
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(bei unerschlossenen Baugebieten) |
abzuleiten ist.
Zur Auswertung ist der als Muster beigefügte Vordruck HV 51 „Auswertung von Bauleitplänen” für jeden eingereichten Bauleitplan zu verwenden. In diesem Vordruck sind die im Bauleitplan dargestellten Flurstücke mit Angabe von Flur, Flurstück, Flurstücksfläche, die im Bauleitplan ausgewiesene Fläche, die geplante Nutzung, die Darstellung im früheren Flächennutzungsplan, das Einheitswertaktenzeichen sowie der Name und die Anschrift des Eigentümers einzutragen (ggf. mehrere Zeilen benutzen).
Auf den der öffentlichen Bekanntgabe (Rechtskraft) folgenden Stichtag sind Nachfeststellungen durchzuführen.
Dazu ist der Vordruck „Entwicklungsstufen des Grund und Bodens” (HV 52) auszufüllen und zur jeweiligen Einheitswertakte zu nehmen.
2.2 Änderung der Entwicklungsstufen des Grund und Bodens
Sofern sich die Entwicklungsstufen des Grund und Bodens z.B. „Rohbauland” zu „baureifem Land” (Erschließung des Baugebietes) ändern, ist auf den der Änderung folgenden Stichtag eine Wertfortschreibung unter Beachtung der Wertfortschreibungsgrenzen durchzuführen.
Der Vordruck „Entwicklungsstufen des Grund und Bodens” (HV 52) ist auszufüllen und zur jeweiligen Einheitswertakte zu nehmen.
III. Hausvordrucke, Ablage und statistische Meldung
Die Hausvordrucke HV 50 bis 53 sind amtsintern zu vervielfältigen. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese beim Fachreferat in der benötigten Anzahl kurzfristig telefonisch anzufordern.
Der Eingang angeforderter Bauleitpläne und die Auswertung der Bauleitpläne ist auf dem Vordruck HV 53 „Übersicht Bauleitpläne” getrennt nach der Art der Bauleitpläne (FNP, BBP, VEP) zu überwachen.
Der Schriftverkehr betreffend die Anforderung von Bauleitplänen (HV 50) sowie der Vordruck HV 51 ist nach Stadt/Gemeinde gesondert in Ordnern abzulegen. Die von mir übersandten Listen der Bauleitpläne sowie die Übersicht Bauleitpläne (HV 53) sind gesammelt in einem Ordner aufzubewahren.
Über die Anzahl der |
⇒ vorhandenen Bauleitpläne |
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⇒ angefo... |