Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China, Rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen
Leitsatz (amtlich)
Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, auf den Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren verweist, ist dahin auszulegen, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden sind.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 beträgt der Satz für die rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 erfolgten Einfuhren für „alle übrigen Unternehmen“ 85 %.
Normenkette
EGV 1225/2009 Art. 14 Abs. 5; EGV 91/2009 Art. 1 Abs. 2
Beteiligte
Nachalnik na Mitnicheski punkt - Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna |
Verfahrensgang
Administrativen sad Varna (Bulgarien) (Urteil vom 08.12.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 89/4) |
Tatbestand
„Handelspolitik ‐ Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ‐ Art. 13 und 14 ‐ Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China ‐ Antidumpingzölle ‐ Umgehung ‐ Weiterversand von Waren über Malaysia ‐ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 ‐ Zollamtliche Erfassung von Einfuhren ‐ Erhebung von Antidumpingzöllen ‐ Rückwirkung“
In der Rechtssache C-667/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2011, in dem Verfahren
Paltrade EOOD
gegen
Nachalnik na Mitnicheski punkt ‐ Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Nachalnik na Mitnicheski punkt ‐ Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna, vertreten durch S. Valkova, S. Yordanova, V. Konova und M. Yanev,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,
‐ der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
‐ Ungarns, vertreten durch K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, D. Stefanov und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6, im Folgenden: Durchführungsverordnung) nach einer Umgehungsuntersuchung im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom...